Die Elterngeldberechnung bei Selbständigen führt häufig zu Streit, insbesondere, wenn das Einkommen des selbständigen Elternteils starken Schwankungen unterliegt. Beim Bundessozialgericht sind zu diesem Themenkreis mehrere Revisionsverfahren anhängig.
Das Bundessozialgericht entscheidet in nächster Zeit u.a. über die Frage, ob das maßgebliche Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbständigen auch dann gemäß § 2 Abs 9 S 1 BEEG anhand des Steuerbescheids für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zu ermitteln ist, wenn das Einkommen im steuerlichen Veranlagungszeitraum sehr viel niedriger war als in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes (B 10 EG 1/10 R Vorinstanz: LSG Essen, L 13 EG 31/09).
Streitig ist häufig auch die Frage, ob Einkommen, dass dem Selbständigen während der Elternzeit (des Elterngeldbezugs) zufließt, aber nicht in diesem Zeitraum erwirtschaftet wurde (z.B. verzögerte Honorareinnahmen), auf das Elterngeld mindernd anzurechnen ist.
Eltern, die bezüglich solcher Fragestellungen abschlägige Bescheide oder Widerspruchsbescheide der Elterngeldstelle erhalten, ist zu raten, fristwahrend Widerspruch bzw. Klage zu erheben, um ihre Rechte zu wahren. Es ist denkbar, dass Landessozialgerichte oder Bundessozialgericht im Sinne der Eltern entscheiden, so dass auf neue Urteile Bezug genommen werden kann. Die Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht ist g e r i c h t s k o s t e n f r e i. Zudem müssen bei einer Niederlage der Gegenseite (der Behörde) keine Kosten erstattet werden. Das Prozesskostenrisiko liegt (ohne Beauftragung eines Anwalts) folgllich bei 0 €, im Falle der Beauftragung eines Anwalts sind allenfalls die Anwaltskosten selbst zu tragen. Eine Widerspruchs- bzw. Klageerhebung zur Rechtswahrung ist insoweit lohnenswert.
E r g ä n z u n g :
Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass der sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebende durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn aus selbstständiger Arbeit nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmt und deren zeitlicher Umfang in beiden Zeiträumen um weniger als 20 Prozent voneinander abweicht.
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Veröffentlicht am
03.08.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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07.10.2010, 15:49 Uhr
Interessanter Artikel, die Behandlung von Selbständigen beim Elterngeld grenzt schon an Diskriminierung, immerin werden einem zusätzlich noch verspätete Geldeingänge aus alten Rechnungen auf das Elterngeld angerechnet. Arme Selbständige!
25.10.2010, 15:32 Uhr
Hallo, meine Frau ist nun auch betroffen. Würde man wie im Gesetz vorgesehen bei Ihr die letzten 12 Monate vor Geburt anrechnen, würde sie 600€ mehr Elterngeld bekommen. Aber das Amt orientiert sich am letzten Kalenderjahr vor Geburt und da waren die Einkünfte minimal, da in dem Jahr noch Elerngeld aus einer vorangegangen Geburt lief und eh nicht viel hinzu verdient werden durfte. In Deutschland selbständig zu sein ist manchmal grausig!