Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden (Urteil vom 20.01.2009, Az.:L 12 EG 7/08), dass Provisionen, die vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses mehrfach im Jahr gezahlt werden bei der Einkommensermittlung nach § 2 Abs 7 BEEG zu berücksichtigen sind. Ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht ist derzeit anhängig (Az.: B 10 EG 3/09 R).

In dem nunmehr dem Bundesozialgericht vorliegenden Fall geht es um eine Mutter, die seit dem 1. Juni 2004 von der deutschen Niederlassung eines weltweit (in 60 Ländern) tätigen Dienstleistungsunternehmens im Immobilienbereich (Finanzen, Beratung, Investment) angestellt ist. Für die Jahre 2005 sowie 2006 bezog die Klägerin von Ihrem Arbeitgeber aufgrund einer arbeitsvertraglich vorgesehenen Umsatzbeteiligung mehrfach Provisionen in Höhe von mehreren tausend Euro. Die Elterngeldstelle berücksichtigte diese Provisionszahlungen bei der Elterngeldberechnung nicht. Begründung: Die Provisionszahlungen seien von der Arbeitgeberin als Einmalzahlung und sonstiger Bezug ausgewiesen und entsprechend steuerlich behandelt worden. Es handele sich um Bezüge nach § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bei der Ermittlung des Elterngeldanspruchs nicht zu berücksichtigen seien.

Ein Widerspruchsverfahren und ein erstinstanzliches Klageverfahren der Mutter verliefen erfolglos. Das Berufungsgericht entschied nun, dass Zahlungen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbracht und mehrfach im Jahr ausgezahlt werden, nicht als "sonstige Bezüge" anzusehen seien. Die Kennzeichnung solcher Zahlungen als "sonstiger Bezug" in Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers sei insoweit auch unerheblich. Durch das Elterngeld solle das während der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallende Einkommen zumindest weitgehend ersetzt werden. Dazu gehörten möglicherweise nur einmal im Jahr geleistete Zahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld zwar nicht, durchaus aber Zahlungen, die regelmäßig, wenn auch nicht monatlich geleistet würden, und auf die dem Grunde, wenn auch nicht unbedingt der Höhe nach ein Rechtsanspruch bestehe. Auch diese Zahlungen prägten dauerhaft die Einkommensverhältnisse der Eltern und deren „Lebensstandard“, den sie aufrechterhalten können sollten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zu. Dessen Entscheidung ist nun abzuwarten.

Betroffene Eltern sollten darauf achten, etwaige abschlägige Bescheide bzw. Widerspruchsbescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen, sondern (ggf. nach anwaltlicher Prüfung der Erfogsaussichten) rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage zu erheben. Auf Wunsch berate und vertrete ich Sie gern.


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

27.04.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads