Essen. Es ist nicht verfassungswidrig, dass zusammenlebende Eltern nur dann für 14 Monate Elterngeld erhalten können, wenn jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate). Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im Fall einer verheirateten Mutter aus Münster entschieden.
ie hatte ihre Benachteiligung gegenüber Alleinerziehenden gerügt, weil sie ohne Partnermonate ihres Ehemanns nur 12 Monate Elterngeld, Alleinerziehende dagegen 14 Monate Elterngeld beziehen könne. Die Essener Richter folgten der Argumentation der Klägerin nicht: Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot habe den Gesetzgeber vielmehr sogar verpflichtet, allein Erziehende nicht schlechter zu behandeln als zusammen lebende Eltern und ihnen deshalb genauso lange Elterngeld zu gewähren wie den Eltern.
Die von der Klägerin gerügte verfassungswidrige Benachteiligung verheirateter Paare gegenüber so genannten „Patchworkfamilien“ vermochte das LSG ebenso wenig zu erkennen. Der Gesetzgeber brauche nicht alle denkbaren vielfältigen Fallkonstellationen zu regeln, die der Sammelbegriff „Patchworkfamilie“ bezeichne. Er habe sich vielmehr auf die erkennbar häufigsten und typischen Konstellationen beschränken dürfen. Die Klägerin hatte beanstandet, in Patchworkfamilien könnten Mütter 14 Monate Elterngeld beziehen, obwohl sie mit einem neuem Partner zusammen lebten.
Auch den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) durch die Partnermonate verneinten die Essener Richter. Der nur durch die Partnermonate mögliche Bezug von Elterngeld für zwei zusätzliche Monate zwinge zusammenlebende Eltern nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung des Familienlebens. Die Regelung mache Familien lediglich ein Angebot, das sie annehmen oder ausschlagen könnten. Ein verfassungswidriger Eingriff in die allein von den Eltern zu bestimmende Gestaltung des Familienlebens liege darin nicht.
Nach dem Bundeselterngeldgesetz ? § 4 - haben zusammen lebende Eltern insgesamt nur einen Anspruch auf 12 Monate Elterngeld. Zwei weitere Monate können sie nur dann beanspruchen, wenn jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht und sich bei den Eltern für zwei Elterngeldbezugsmonate Erwerbseinkommen vermindert.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
(LSG NRW, Beschluss 12.10.2009 ? L 13 EG 27/09; Vorinstanz SG Münster, Urteil vom 20.4.2009 – S 2 EG 28/08).
Quelle: Pressemitteilung des Landssozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.11.2009.
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Veröffentlicht am
06.11.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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