Bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes ist dasjenige Einkommen nicht zu berücksichtigen, das beispielsweise aus Insolvenz- oder Arbeitslosengeld resultiert. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Verfahren entschieden und dabei ausdrücklich klargestellt, dass dies auch mit allen in Frage kommenden Grundrechten vereinbar ist.
Eltern erhalten in Deutschland bis zu 14 Monate lang für ab dem 01. Januar 2007 geborene Kinder das sogenannte Elterngeld als Entgeltersatzleistung. Die Höhe bemisst sich nach dem vorherigen Einkommen, kann aber einen Betrag von 1800 Euro nicht überschreiten.
Im nun zu entscheidenden Verfahren ging es um die Frage, ob die Zahlung von Insolvenz- und Arbeitslosengeld auch in die Berechnung einzufließen hat. So sind nach § 2 Bundeselterngeldgesetz zwar auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigungsfähig, nach allgemeiner Auffassung fallen dennoch Insolvenz- und Arbeitslosengeld nicht darunter. Aufgrund des Verweises in das Einkommenssteuerrecht gilt dies beim Insolvenzgeld schon aufgrund dessen Einkommensteuerfreiheit. Für das Arbeitslosengeld fehlt es nach der Auffassung des Gerichts an der notwendigen Gegenleistung, denn Rechtsgrund für die Leistungsgewährung sei – rechtsdogmatisch – das Versicherungsverhältnis und nicht die frühere Beschäftigung.
Auch sei diese Regelung verfassungsmäßig. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz vor.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2011.
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Veröffentlicht am
13.07.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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