Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Urteil vom 26.08.2009, Az.: L 13 EG 25/09), dass Gehaltsnachzahlungen, die dem Elterngeldberechtigten innerhalb des Bemessungszeitraums zufließen, bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind.
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin im März 2007 eine Gehaltsnachzahlung für 2006 in Höhe von 1562,42 € erhalten. Die Elterngeldstelle berücksichtigte diese Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngeldes nicht, sondern ordnete die Gehaltsnachzahlung als "sonstigen Bezug" im Sinne des Steuerrechts ein.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass es sich bei der Gehaltsnachzahlung nicht um so genanntes "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" handele und die Gehaltsnachzahlung deswegen bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei. Die Vorschrift des § 2 Abs. 7 BEEG, wonach sonstige Bezüge im Sinne des Steuerrechts nicht berücksichtigungsfähig seien, sei einschränkend dahingegen auszulegen, dass hierunter nicht Gehaltsnachzahlungen fielen, die dem Elterngeldberechtigten innerhalb von 12 Monaten vor der Geburt des Kindes zuflössen, weil dies erkennbar die Absicht des Gesetzgebers Einkommensausfall zu kompensieren, verfehlen würde.
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Veröffentlicht am
07.12.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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