Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte in einem aktuellen Fall darüber zu befinden, ob die Mutter eines Kindes Elterngeld erhalten kann, wenn sie gemeinsam mit dem von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandten Vater des Kindes im Ausland lebt und beide nicht verheiratet sind.

Häufig kommt es vor, dass Mitarbeiter weltweit agierender Unternehmen in andere Länder entsandt werden, um dort ihrer Tätigkeit nachzugehen. Zieht die Familie hinterher, können sich hieraus sozialversicherungs- und sozialrechtliche Fragen ergeben.

Im hier interessierenden Fall ging es um die Frage, ob eine Frau, die mit ihrem Mann nach Frankreich gegangen war, Elterngeld vom deutschen Staat beziehen kann. Diese wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vom Sozial- und Landessozialgericht abgelehnt, da ein solcher Anspruch nach Auffassung des Gerichts nur bei Verheirateten bestehen könne. Die Klägerin hat bereits Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingereicht. Dort wird insbesondere zu prüfen sein, ob diese Handhabung mit dem Grundgesetzt vereinbar ist. In Frage kommen vor allem Verstöße gegen Art. 6 Absatz 1 und Absatz 5 Grundgesetz (GG).

Allen Betroffenen ist daher zu raten, gegen diesbezügliche belastende Bescheide rechtzeitig Widerspruch und ggf. Klage zu erheben, um die entsprechenden Fristen zu wahren. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts kann im kommenden Jahr gerechnet werden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2011.


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Veröffentlicht am

03.12.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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