Das Bundessozialgericht hat am 03.12.2009 entschieden (B 10 EG 2/09 R), dass eine Einkommensberechnung auf Grundlage des letzten Steuerbescheides nur in Betracht kommt, wenn die selbständige Tätigkeit im letzten Veranlagungsjahr und in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes im Wesentlichen übereinstimmen.
Die Revision der Klägerin hat insoweit Erfolg gehabt, als die Sache an das Sozialgericht (SG) zurückverwiesen worden ist. Entgegen der Ansicht des SG reicht es für eine Anwendung des § 2 Abs 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht aus, dass im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum ebenso wie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Vielmehr muss die Erwerbstätigkeit in beiden Zeiträumen nach Art und Umfang im Wesentlichen übereinstimmen. Weicht der Umfang um mindestens 20% voneinander ab, kann nicht nach § 2 Abs 9 BEEG vorgegangen werden.
SG Koblenz - S 10 EG 6/08 - Bundessozialgericht - B 10 EG 2/09 R -
Quelle: Pressmitteilung des Bundessozialgerichts vom 04.12.2009.
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Veröffentlicht am
04.12.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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