Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass bei Zwillingsgeburten beide Eltern Anspruch auf Elterngeld haben, soweit sie die Pflege der Kinder gemeinsam übernehmen und jeweils zu Hause bleiben. Das Urteil stärkt in gebotenem Maße die Rechte von Zwillings- und Mehrfacheltern.

Das jetzt veröffentlichte Urteil datiert bereits aus dem November des vergangenen Jahres. Im liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Paar aus Oberfranken im Jahr 2007 Eltern von Zwillingen geworden waren, beantragte die Mutter zwölf Monate Elterngeld für die Tochter, der Vater ebenfalls zwölf Monate für den Sohn, also für jedes Kind gesondert Elterngeld. Die zuständige Elterngeldstelle Oberfranken bewilligte das Elterngeld für die insgesamt 14 Monate, allerdings für beide Kinder und beide Eltern zusammen. Hinzu kam lediglich ein Zuschlag für das zweite Kind in Höhe von 300 Euro pro Monat. Damit blieb der Bescheid deutlich hinter dem Antrag zurück, was die Eltern zur Klage veranlasste. Diese hatte letztlich in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht in München Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts kann von beiden Eltern für jedes der beiden Kinder volles Elterngeld beansprucht werden. Voraussetzung ist lediglich, dass beide vorher gearbeitet haben und die sonstigen Voraussetzungen für den Elterngeldbezug vorliegen. Ein gleichzeitiger Bezug beider Eltern ist sodann möglich, der Erhöhungsbetrag von 300 Euro pro Monat fällt gleichwohl weg.

Ohne Belang ist bei der Beurteilung der Streitsache, dass beide Eltern die Kinder gemeinsam versorgen und nicht nur eines, für das gerade das Elterngeld gewährt wird. Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist zwar, dass Eltern ihr Kind „selbst“ erziehen, die Möglichkeit der Hinzuziehung anderer Betreuungspersonen muss jedoch gestattet sein. Als Argument zogen die Richter die Handhabung bei kurz nacheinander geborenen Einzelkindern heran. Hier ist der gesonderte Bezug von Elterngeld für jedes Kind in voller Höhe unproblematisch.

Gegen das Urteil ist eine Revision beim Bundessozialgericht anhängig. Kontaktieren Sie mich bei Fragen gerne.

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Kommentare

Annika
02.07.2013, 20:26 Uhr

Hallo, mal eine frage bin auch Mutter von Zwillingen sind im Januar 2012 geboren . ich habe zwei Jahre Elternzeit beantragt , mein Mann war zwei Monate mit zu Hause. Und nun wollte ich einfach mal wissen ob das für uns auch zutrifft und was ich machen muss. MFG Annika

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
03.07.2013, 10:53 Uhr

Sehr geehrte Fragestellerin, das Bundessozialgericht hat die Frage des Elterngeldes bei Zwillingen nunmehr geklärt. Für jedes Zwillingskind ist Elterngeld in voller Höhe zu gewähren, außerdem ein Mehrlingszuschlag i.H.v. 300,00 € (BSG, Urteile v. 27.6.2013, Az.: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R). Falls Ihnen nur Elterngeld für eines der Zwillinge und zusätzlich 300 € bewilligt wurden und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, können Sie gem. § 44 Sozialgesetzbuch 10 einen Überprüfungsantrag stellen. Eine Vorlage dazu finden Sie auf meiner Website unter "Downloads". Mit freundlichen Grüßen RA Köper

P.
10.07.2013, 10:11 Uhr

Hallo, wir haben Drillinge. Ich habe 12 Monate Elternzeit genommen. Mein Mann keine Elternzeit. Ist hier nun tatsächlich eine Neuberechnunh möglich oder muss mein Mann dafür auch Elternzeit genommen haben?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
10.07.2013, 10:31 Uhr

Sehr geehrte Fragestellerin, falls die Widerspruchsfrist für Ihren Elterngeldbescheid abgelaufen ist, empfehle ich Ihnen, einen sog. Überprüfungsantrag zu stellen und die Elterngeldstelle darin zu bitten, "zu prüfen, ob in Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts zum Elterngeld bei Zwillingen auch in unserem Fall höheres Elterngeld zu bewilligen ist. Ich bitte dazu um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides" Eine allgemeine Vorlage für Überprüfungsanträge finden Sie auf dieser Website unter "Downloads". Versenden Sie den Antrag per Fax mit Sendebericht und warten Sie die Antwort ab. Melden Sie sich dann mit dem Bescheid der Elterngeldstelle gerne wieder bei mir. Mit freundlichen Grüßen RA Köper

Robert S.
10.07.2013, 20:46 Uhr

Hallo Herr Köper, gilt dieses Urteil auch nachträglich, sprich kann man sich auf dieses Urteil beziehen, um rückwirkend Einspruch zu erwirken? Wir haben ebenfalls Zwillinge, die bereits 3 Jahre alt werden. Kann man den zusätzlichen Beitrag für Mehrlinge nachträglich als zugering vor dem Gericht begründen?

Fabian W.
10.08.2013, 16:49 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, nach einem Telefonat bekam ich die Auskunft von der zuständigen Stelle (L-Bank BaWÜ) das das Urteil noch geprüft werden würde und von den ausführenden Behörden es noch keinen entsprechenden Weisung hinsichtlich der Anwendung der Entscheidung gäbe. Man können den Anspruch erst prüfen, wenn die Weisung vorliegt. Man kann aber auch kein Datum sagen. Werde ich hingehalten? Ich dachte der Anspruch ist rechtskräftig? Wieso liegt dann keinen "Weisung" vor? Verjährt mein Anspruch wenn ich den Antrag per Rückschein schicken trotzdem? Muss ich evtl. schon jetzt den Rechtsweg einschlagen? Wann will ja nicht mal prüfen ob ich Anspruch hätte oder nicht. Ich finde das seltsam. Danke für die Auskunft. Mit freundlichem Gruß, Fabian W.

Daniela
27.10.2013, 12:42 Uhr

Bitte beachten sie meimen Kommentar eintrag bzw. Die Frage nicht. Habe nicht gelesen, das sie dort keine Fragen mehr beantworten.. eine kostenpflichtige Beratung ihrerseits benötige ich nicht Gruß

Klaus F.
25.07.2013, 01:29 Uhr

Was habe ich für Möglichkeiten durch das Urteil des BSG in Kassel ? Am 16.08.2012 ist unser Zwillingspaar zur Welt gekommen. Meine Frau hat die 12 Monate mit hälftiger Auszahlung gewählt und ich habe die Monate 3 und 4 als Partnermonate beantragt und genommen. Durch das Urteil des BSG mit dem doppeltem Elterngeld wirft sich die Frage auf, was Wir jetzt für Möglichkeiten haben!? Können wir noch nachträglich die Partnermonate für meine Frau beantragen? Ich denke, das ich jetzt kurzfristig keine EZ mehr genehmigt bekomme, doch uns würde die EZ Verlängerung bei meiner Frau gut zu Gesicht stehen. Bin mir sehr unsicher, wo ich hierzu genauere Infos bekomme. Durch die Frühgeburt der Zwillies ( Geburt in SSW30+3 ) bekommen wir nur 20 Monate das EG ausbezahlt, was natürlich ein großes Loch wirft. Genauso wäre interessant was mit dem 300€ Bonus passiert? Vielen Dank für Ihre Rückinfos ;-) LG K.F. aus Kassel

Daniela
27.10.2013, 12:32 Uhr

Hallo Herr Koeper, Meine Zwillinge sind von juni 2009 Das Elterngeld haben wir auf 2 Jahre auszahlen lassen. Können wir auch noch einen Überprüfungsantrag stellen? Oder ist für uns die Frist abgelaufen? Gruß

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.07.2013, 13:46 Uhr

Sehr geehrter Fragesteller, für Elternteile, die tatsächlich nicht zuhause geblieben und Kinderbetreuung geleistet haben, dürfte es sehr schwierig werden, rückwirkend Elterngeld zu erlangen. Voraussetzung für den Anspruch ist schließlich die Kinderbetreuung. In Betracht käme m.E. allenfalls ein Schadenersatz- oder sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unzureichender Beratung, mit dem Argument, man hätte Elternzeit genommen, wäre man auf die Möglichkeit des doppelten Elterngeldes hingewiesen worden. Eine Falschberatung dürfte allerdings, sofern das Urteil des BSG im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt war, schwerlich nachweisbar sein, die Elterngeldstellen konnten im vorhinein auch nicht wissen, wie das BSG entscheiden wird. MfG RA Köper

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.07.2013, 13:49 Uhr

Sehr geehrte Besucher/innnen, bitte beachten Sie, weitere Fragen können in diesem Blog leider nicht beantwortet werden. Falls Sie eine Beratung/Vertretung wünschen, bitte ich um direkte Kontaktaufnahme. MfG RA Köper

T. P:
18.07.2013, 09:05 Uhr

Guten Tag Herr Köper, hinsichtlich des Urteils des BSG zum Elterngeld für Zwillinge gibt es wirklich viele Fragen und viele sehr unterschiedliche bzw. individuelle Fälle. Außerdem gibt es viele unterschiedliche Aussagen und Erklärungen. Es ist nun möglich, rückwirkend einen Antrag zu stellen. Ein bekanntes Beipiel: die Mutter erhält die ersten 12 Monate Elterngeld (Kind 1), der Vater 2 Monate (Kind 2). So war gesetzlich geregelt. Nun kann der Vater weitere 9 Monate (Kind 1) , die Mutter weitere 2 Monate (Kind 2) beantragen. Jedoch nur, sofern beide Elternteile in dieser Zeit zu Hause gewesen sind und sich um die Kinder gekümmert haben! Nun stellt sich die Frage, was mit den Vätern ist, die gerne diese weiteren 9 Monate Elternzeit zu Hause geblieben wären, jedoch gearbeitet und Geld verdient haben, da diese Elternzeit bis zu jüngstem Urteil des BSG gesetzlich gar nicht möglich war!? Können diese Väter 9 Monate, 2 Monate oder gar keine Zeit beantragen? Wenn man nun einen solchen Antrag stellen kann, wird das mit den gängigen „Anträgen auf Elterngeld“ getan oder in anderer Form? Ich danke für Ihre Mühe und freue mich auf eine Antwort. Viele Grüße T. P.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.07.2013, 10:28 Uhr

Eine Überprüfung und Nachleistung ist gem. § 44 Absatz 4 SGB X bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich. Stellen Sie einen entsprechenden Überprüfungsantrag gem. meinem Muster unter "Downloads" (Telefax-Sendebericht nicht vergessen) und verweisen Sie zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts. Mit freundlichen Grüßen RA Köper

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
15.10.2013, 16:27 Uhr

Nachtrag: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.06.2013 (B 10 EG 8/12 R) entschieden: "Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen, steht für jedes Kind Elterngeld in gesetzlichem Umfang (von bis zu 14 Monatsbeträgen zuzüglich Mehrlingszuschlag) zu."

Axel
23.11.2014, 21:20 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, zum 1.1.15 ändert sich das Elterngeldgesetz. Wir bekommen im März/April 2015 Drillinge. Gibt es noch Chancen, dass beide Eltern (beide erwerbstätig) je 14 Monate Elterngeld bekommen? Bisher konnte uns die zuständige Elterngeldstelle nicht passend beraten. Die aktuelle Info der Elterngeldstellt lautet: Sie bekommen Elterngeld. Mehr können wir noch nicht sagen. Ich freue mich über jede Antwort - hauptsache eine klare Antwort. mit freundlichem Gruß Axel


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Veröffentlicht am

17.07.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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