Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hält den Leistungsausschluss im Rahmen des Elterngeldes für nach § 104a Aufenthaltsgesetz geduldete Ausländer für verfassungswidrig und hat die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Die 1988 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und reiste als Minderjährige mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Daraufhin erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Nachdem sie im Jahr 2008 selbst Mutter einer Tochter geworden war, begehrte sie bei der zuständigen Kreisverwaltung Elterngeld. Der Bezug wurde ihr jedoch unter Verweis auf § 1 Absatz 7 Nr. 2 d Bundeselterngeldgesetz versagt. Danach ist nämlich ein Leistungsausschluss für Ausländer, die über eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 104a Aufenthaltsgesetz verfügen, angeordnet.

Das Bundessozialgericht hält diese Norm wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz für verfassungswidrig. Zwar dürfe der Gesetzgeber solche Ausländer vom Bezug des Elterngeldes ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Das treffe jedoch für langjährig geduldete Ausländer, denen nach § 104a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt worden sei, nicht ohne Weiteres zu. Ein solcher Aufenthaltstitel setze nämlich bereits ein gewisses Maß an Integration voraus, berechtige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sei einer Verlängerung und damit auch einer günstigen Daueraufenthaltsprognose zugänglich.

Das Bundessozialgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Über dessen Entscheidung informiere ich Sie gesondert an dieser Stelle.

Für alle Betroffenen gilt daher: Erheben Sie Widerspruch und gegebenenfalls Klage gegen eine Sie insoweit belastende Entscheidung. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2011.


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

19.01.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads