Das Verwaltungsgercht Freiburg im Breisgau hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass grundsätzlich Kosten für den Besuch einer Privatschule durch den Träger der Jugendhilfe zu übernehmen sind.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule, die er bereits besuchte und deren Kosten in Höhe von 500 Euro monatlich vorläufig von seinen Eltern übernommen wurden. Bei dem inzwischen 18-jährigen Kläger wurde im Jahr 2010 ein atypischer Autismus und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Des Weiteren soll bei ihm eine nicht nur vorübergehende seelische Behinderung bestanden haben. Um diesen gesundheitlichen Problemen angemessen zu begegnen, sei daher die Beschulung auf der genannten Privatschule notwendig. Nur dort könne eine entsprechende Betreuung stattfinden.
Die Klage hatte zwar im konkreten Fall keinen Erfolg, das Gericht hat jedoch in seinem Urteil deutlich ausgeführt, dass eine grundsätzliche Möglichkeit der Kostenübernahme bestehe.Dies kann Betroffenen Mut machen. Nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch 12 gehörten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und damit grundsätzlich auch die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule durch den Träger der Jugendhilfe. Allerdings sei die Beschulung in einer Privatschule und insbesondere in einer ganz bestimmten, von den Eltern des seelisch behinderten Kindes allein ausgesuchten Schule, nicht die einzig denkbare Hilfemöglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen des im Übrigen streitentscheidenden § 35a Absatz 1 Sozialgesetzbuch 8. Dies zeiege der Verweise der Norm auf zahlreiche Vorschriften des Sozialgesetzbuchs 9 und 12.
Entscheidend sei unter anderem, dass dem Kostenträger bei der Einschätzung der zu bewilligenden Hilfeleistung, also der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe. Diese sei geleitet von den Ergebnissen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses und bedürfe einer Vielzahl an Abwägungen. Nach Überprüfung dieser Entscheidung, mit der sich das Gericht im Detail auseinandersetzte, kam es zu dem Ergebnis, dass vorliegend kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe.
Hinweis: Es handelt sich um einen schwierigen Abwägungsprozess. Dieser muss im Einzelfall überprüft und rechtlich gewürdigt werden. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich.
Verwaltungsgercht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 23.02.2012.
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Veröffentlicht am
27.08.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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