Das Landessozialgericht für das Saarland hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von sehbehinderten Schülerinnen und Schülern gestärkt, indem es einem 13-jährigen Jungen die Übernahme von Kosten für ein anzuschaffendes Notebook zum Betrieb eines Tafelkamerasystems zusprach.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungspflicht des Trägers der Eingliederungshilfe für das bereits angeschaffte 17-Zoll-Notebook zum Betreiben eines Sehbehinderten-Lesesystems in Höhe von 950,00 Euro für einen 13-jährigen Schüler. Dieser ist mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 80 schwerbehindert. Ihm wurden zudem die Merkzeichen „B“, „G“ und „RF“ zuerkannt. Seit dem Schuljahr 2010 besucht er eine Realschule, in der er integrativ beschult wird.

Zur Teilnahme am Unterricht bewilligte ihm die seine Krankenkasse nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK ein Sehbehinderten-Lesesystem in Form eines Tafelkamerasystems mit Vergrößerungssoftware für insgesamt 6.878,20 Euro. Mit dem Bewilligungsbescheid wurde jedoch zugleich eine Kostenübernahme für das zum Betreiben des Lesesystems erforderliche 17-Zoll-Notebook abgelehnt, da es sich hierbei um einen Gegenstand des täglichen Lebens handele. Daraufhin beantragte der Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für das 17-Zoll-Notebook beim Träger der Eingliederungshilfe. Dieser lehnte eine Kostenerstattung jedoch ab, nachdem der Kläger sich zur Vermeidung von Nachteilen den Laptop selbst angeschafft hatte.

Hiergegen klagte der Kläger und erhielt zunächst vor dem Sozialgericht Recht. Auch das Landessozialgericht in der Berufung bestätigte nunmehr die Auffassung des Klägers und verpflichtete den Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung.

Zur Begründung führte das Landessozialgericht für das Saarland im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Laptop um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne der §§ 53, 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 92 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 12 in Verbindung mit § 12 der Eingliederungshilfeverordnung handele. Zwar seien in diesen Vorschriften Hilfsmittel nicht ausdrücklich benannt. Eine Hilfe für eine angemessene Schulbildung könne jedoch unstreitig auch durch die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Betracht kommen, da sie geeignet und erforderlich erscheinen könnten, um die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Dies entspreche gerade dem gesetzgeberischen Willen.

Dem Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Notebook stehe insbesondere auch nicht der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe entgegen. Der Kläger erhalte die erforderliche Hilfe insbesondere nicht von anderen Verpflichteten. Der Schulträger stelle ihm weder ein Notebook noch einen Computer zur Verfügung, um das Sehbehinderten-Lesesystem nutzen zu können. Eine Anspruchsgrundlage des Klägers hierfür sei auch nicht ersichtlich auch nicht ersichtlich.

Dem Beklagten waren demnach die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Kommentare

S.
22.12.2021, 12:53 Uhr

Ich bin 79 Jahre - 100% Schwerbehindert - Pflegestufe 4. Habe ich einen Anspruch für einen Computer? Es heißt doch: Daß die Bereitstellung des Computers als Leistung der Teilhabe an Bildung einzustufen sei. § 112 SGB IX. Wer kann mir Angaben bzw. Auskunft geben? Wo müßte ich den Antrag stellen. D a n k e

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.12.2021, 14:02 Uhr

Sehr geehrter Herr S., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. In § 112 SGB IX geht es um Leistungen zur Teilhabe zur Schulbildung etc. Ich nehme an, dass Sie nicht (wieder) zur Schule gehen oder studieren. Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich an Sozialberatungsstellen zu wenden, ob dort Hilfestellen bekannt sind - eventuell können auch Stiftungsleistungen in Anspruch genommen werden.

Sie können sich auch beim Verein Computertruhe e.V. melden.

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Veröffentlicht am

28.11.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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