Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, das zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch ein PC-Kurs gehören kann, da das Internet ermöglicht, im Zeitalter sozialer Netzwerke hierüber mit anderen in Kontakt zu treten und damit über das familiäre Umfeld hinaus sozial zu interagieren.

Der Kläger ist seit Jahren blind und mit einem festgestellten GdB von 100 schwerbehindert. Er beantragte beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für einen PC-Kurs, da er hierdurch Fähigkeiten erlernen wollte, um mit anderen Menschen außerhalb seines familiären Umfelds in Kontakt zu treten. Er verfüge nicht über die entsprechenden Fähigkeiten, da er insbesondere aufgrund seiner Behinderung diverse Probleme im Umgang mit den PC habe. Der Antrag wurde abgelehnt, woraufhin der Kläger den Rechtsweg bestritt.

Das Landessozialgericht gab ihm nun Recht und verurteilte den Träger der Eingliederungshilfe antragsgemäß zur Kostenübernahme. Zur Begründung führte es aus, dass es für eine adäquate Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entscheidend darauf ankomme, auch Kontakt zu Menschen aufzubauen, die einem nicht ohnehin bereits nahe stehen wie Familie oder Freunde. Vielmehr sei das Internet heutzutage als Medium der Kontaktanbahnung und -erhaltung anerkannt. Daher sei eine PC-Schulung im Umfang von 20 Stunden erforderlich, um dem Zweck der Eingliederungshilfe zu genügen.

Die Eingliederungshilfe ist insoweit, dies ist als Quintessenz der Entscheidung anzusehen, an den praktischen Erwägungen des täglichen Lebens auszurichten und umfasst somit auch aktuelle (technische) Entwicklungen.

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Veröffentlicht am

17.02.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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