Das Landessozialgericht Essen hat in einem aktuellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Träger der Sozialhilfe dazu verpflichtet, die Kosten für die Gestellung eines Integrationshelfers für die Schulbegleitung eines aufgrund kognitiver und sozialer Beeinträchtigungen verhaltensauffälligen Schulkindes zu übernehmen. Die Entscheidung verdient Beachtung; nicht nur, weil sie das Wohl behinderter Kinder vor den Zuständigkeitsstreit von beteiligten Kostenträgern stellt.

Der Antragsteller leidet unter einer anerkannten Erkrankung, die Beeinträchtigungen im kognitiven, emotionalen und psychosozialen Entwicklungsstadium zur Folge hat. Eine altersgerechte Beschulung in der Regelschule ist auf diese Weise erschwert und bisweilen nur eingeschränkt möglich. Um überhaupt am Unterricht teilnehmen zu können und die alltäglichen Aufgaben des Schulalltags zu bewältigen, braucht er eine 1:1-Betreuung, die ihn u.a. beim pünktlichen Erscheinen zum Unterricht, in der Pause, bei der Organisation des Arbeitsplatzes sowie der Bereitlegung der Materialien ebenso wie bei der Fokussierung des Unterrichtsgeschehens hilft.

Einen Antrag auf Kostenübernahme für einen Integrationshelfer wurde durch den zuständiger Träger der Sozialhilfe abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller eine Schule mit inklusivem Unterricht besuche. Aufgrund seines erhöhten Förderbedarfs sei im Umfang von sieben Wochenstunden die Unterstützung durch eine eigens bereitgestellte sonderpädagogische Lehrkraft anerkannt. Diese genüge aus, um den Bedarf zu decken. Im Übrigen seien weitere Maßnahmen Aufgabe der Schule.

Das Landessozialgericht Essen sah dies im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht anders. Nach Auffassung des Gerichts könnten von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst seien, die originär zur Leistungspflicht der Schule gehörten. Lediglich Maßnahmen, die den Kernbereich pädagogischer Arbeit betreffen, wie die Erteilung von Unterricht, müssten jedenfalls ausgespart bleiben. Die Tätigkeit eines Integrationshelfers bliebe jedoch dahinter deutlich zurück. Er sei vielmehr dazu den, den Unterricht im pädagogischen Umfang zu gewährleisten. Solange die Vorgabe der Lerninhalte insoweit bei der Lehrkraft blieben, würde selbst bei zeitweilig unterstützender Übernahme des Unterrichts der Kernbereich nicht berührt.

Das Gericht betonte, dass die dem jeweiligen Bundesland obliegende Funktion für die Gewährleistung des Schulbetriebs nicht grundsätzlich den Kommunen als Trägern der Sozialhilfe aufgebürdet werden dürften. Dies sei politisch zu klären und nicht gerichtlich. Es könne jedoch nicht sein, dass ein solcher Zuständigkeitsstreit zulasten eines behinderten Kindes gehe. Dies gelte umso mehr im Eilverfahren, das lediglich eine summarische Prüfung verlange.

201213


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

13.01.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads