Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass ein Anspruch auf Integrationsbegleitung für ein geistig behindertes Kind in einer Regelschule nach den Vorschriften über die Eingliederungshilfe auch dann im Rahmen gegeben sein kann, wenn dabei pädagogische Aufgaben übernommen werden, die der Schulträger nicht erbringt.
Bei der Antragstellerin liegt eine erhebliche geistige Behinderung vor. Sie benötigt deshalb im Rahmen der schulischen Ausbildung Hilfen im Sinne einer Aktivierung hinsichtlich der Teilnahme am Unterricht, die in einem kurzen körperlichen Kontakt bestehen, um die Aufmerksamkeit zu lenken. Anderenfalls führt ihre Behinderung dazu, dass sie Arbeitsanweisungen verpasst, am Unterricht nicht teilnimmt und stereotypische Verhaltensweisen umsetzt. Zudem besteht Bedarf einer Betreuung im allgemeinen Schulalltag beim Essen, Toilettengang, Kleidungswechsel, Sport- und Schwimmunterricht. In den Pausen muss gewährleistet werden, dass die Antragstellerin in die Schulgemeinschaft integriert bleibt und nicht unkontrolliert das Schulgelände verlässt. Der zu bestellende Integrationshelfer benötigt ferner eine pädagogische Qualifikation, da spezielle Kommunikationstechniken erforderlich sind und die Unterstützung soweit als möglich lernzielorientiert erfolgen soll.
Aus diesem Hilfebedarf, der teilweise deutlich pädagogisch geprägt ist, schloss der zuständige Träger der Eingliederungshilfe, dass insoweit der Nachranggrundsatz des § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 12 greife. Danach könnten diese Aufgaben auch von der Schule bzw. der in der Klasse tätigen Lehrkraft übernommen werden, sodass es - zumindest teilweise - keines Integrationshelfers bedürfte. Er lehnte daher die volle Kostenübernahme ab.
Hiergegen wandte sich die Klägerin und bekam vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg Recht.
Dem Antragsgegner sei nach Auffassung des Gerichts zwar zuzugestehen, dass ein deutlicher Teil der von der Schulbegleitung zu übernehmenden Aufgaben auch pädagogischen Charakter in dem Sinne habe, dass der Antragstellerin eine Mitwirkung am Unterricht ermöglicht und damit eine kognitive Förderung zuteil würde. Gleichwohl stehe dem Kostenübernahmeanspruch nicht der Nachranggrundsatz entgegen. Den eingeholten Stellungnahmen der Schule sei nämlich eindeutig zu entnehmen, dass ein über das „normale“ Maß hinausgehender Bedarf an Unterstützung bestehe. Die Antragstellerin benötige deutlich häufiger und andauernder als andere Schüler Anleitung und müsse aktiv am Unterricht beteiligt werde, da sie sich sonst zurückziehe. Dabei gingen bereits diese Anregungen, die Arbeitsanweisungen zur Kenntnis zu nehmen und ihnen zu folgen, über den am individuellen Leistungsvermögen orientierten, lernzieldifferenzierten Unterricht nach einem individuell erstellten Förderplan und die zeitweilig gewährte Einzelförderung hinaus und seien weder durch die Lehrerin noch von der stundenweise zusätzlich eingesetzten Sonderschullehrerin zu leisten.
Der Antragsgegner werde daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten einer qualifizierten Schulbegleitung im Umfang von 17 Stunden und 15 Minuten pro Woche bis zu einem Betrag von höchstens 43,- Euro pro Stunde zu übernehmen. Mit dieser Tenorierung berücksichtigte das Gericht auch das grundsätzlich vorliegende Ermessen der Behörde hinsichtlich der Auswahl der Leistung, gab dieser jedoch gleichzeitig einen Rahmen.
Kommentar: Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen, ermöglicht sie nämlich geistig behinderten Kindern auch tatsächlich im Rahmen einer inklusiven Beschulung eine Regelschule besuchen zu können. Das insoweit bundesgerichtlich bestätigte Wahlrecht der Eltern erfährt hierdurch eine notwendige Flankierung.
71112
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
10.12.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

03.06.2013, 18:38 Uhr
Guten Tag, man kann die Entscheidung begrüßen. Man muss aber zur Kenntnis nehmen, dass das Budget der Kommunen - das Land NRW weigert sich bisher die Kosten für derartige Eingliederungshilfeleistungen zu übernehmen - begrenzt ist. Konkret heisst das, dass die Kommunen andere, freiwillige Kinder- und Jugendlichenangebote dann kürzen oder sogar streichen müssen. Sinnvoller als eine Individualstärkung wäre ohnehin eine Stärkung der Institutionen; schliesslich müssen auch die Menschen bezahlt werden, die derartige Anträge prüfen und ggf. viel Arbeitszeit für Gerichtstermine investieren, die woanders dann fehlt.
31.10.2015, 20:12 Uhr
Das ist die Ernte für die jahrelange Saat, daß in unseren Schulen, nur noch Kinder, die "überdurchschnittlich begabt" sind, ungestreift durchkommen. Kinder die heute nicht dazu fähig sind, aufs Gymnasium zu gehen, oder wenigstens in die schon verpönte Realschule, haben jetzt und auch später, keine Chance, in unserer tollen "schöner, höher, weiter"-Förderwelt, weiterzukommen. Chancengleichheit, europäisches Gleichstellungsgesetz, in dem JEDER mit dem anderen, auch dem, der nicht so viel kann, nicht benachteiligt sein darf,.... Fehlanzeige. Ich bin gespannt, wann unsere Gesellschaft bemerkt, daß uns unsere vielen Abiturienten(die das Abi, vielleicht mit Ach und Krach geschafft haben), nicht das Brot backen, den Müll auf der Straße wegfahren, oder die Porsche, die wir fahren wollen, am Band im 3-Schicht-Betrieb, zusammenschrauben. Oder sollen uns das dann die neuen Arbeitssklaven, die jetzt als "Refugees" zu uns kommen, erledigen?