Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Urteil vom 18.03.2009 Az.: 6 Sa 1284/08, 6 Sa 1372/08), dass die vertragliche Vereinbarung eines Stundenlohns von 5,20 € im Einzelhandel sittenwidrig ist, weil nach den Gesamtumständen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohnhöhe und Arbeitsleistung vorlag.
ür den Vergleich hat die Kammer auf die branchenüblichen Tariflöhne abgestellt, weil im Jahr vor Vertragsschluss die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen ausgelaufen war und diese im Wege der Nachwirkung auf die Arbeitsverhältnisse in der Branche eingewirkt haben. Deswegen ist davon auszugehen, dass im nordrhein-westfälischen Einzelhandel die Tariflöhne auch bei Vertragsabschluss im November 2001 üblich waren.
Ausgehend davon war nach dem Gehaltstarifvertrag ab Januar 2004 eine Vergütung in Höhe von 1.946,00 € brutto maßgeblich. Da die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart haben, in der das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld und – insoweit rechtswidrig – auch das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall enthalten waren, lag die Vergütung der Klägerinnen bei ca. 640,00 € monatlich. Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um 2/3 hat die Berufungskammer als sittenwidrig angesehen. Selbst wenn man den Lohntarifvertrag zu Grunde legte, weil die Klägerinnen entgegen ihrer Annahme als Packerinnen und nicht als Verkäuferinnen beschäftigt waren, läge die Vergütung noch ca. 60 % unter dem Tariflohn.
Die Forderung der Klägerinnen ist auch nicht nach den einschlägigen Vorschriften des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel verfallen, da die Kammer die tatbestandlichen Voraussetzungen des Lohnwuchers angenommen hat.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in beiden Fällen nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2009.
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Veröffentlicht am
06.05.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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