Mehrere Landessozialgerichte haben entschieden, dass schwerwiegend an Schuppenflechte (Psoriasis) erkrankte Versicherte einen Anspruch auf Kostenübernahme einer stationären Behandlung am Toten Meer in Israel haben können, weil keine vergleichbar wirksamen Behandlungsmöglichkeiten im Inland bestehen.

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2019 – L 21 R 76/15: Vorliegend ist das Auswahlermessen der Beklagten nach Auffassung des Senats auf Null reduziert, da zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eine medizinische Rehabilitation am Toten Meer erforderlich ist. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger begehrten Maßnahme am Toten Meer nicht um die einzig wirksame Maßnahme, jedoch um die qualitativ bessere bzw. eindeutig überlegenere. Denn ausweislich der für den Senat nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C und der Befundberichte des Hautarztes Dr. M wird bei dem Kläger mit der Maßnahme am Toten Meer eine langanhaltende Remission erreicht. Dass die in der Vergangenheit durchgeführten Kuraufenthalte am Toten Meer wesentlich längere Phasen der Symptomfreiheit gebracht haben, wird auch vom Kläger entsprechend vorgetragen. Zudem ergibt sich aus nahezu allen von dem Kläger überreichten Abschlussberichten zu seinen stattgehabten Behandlungen am Toten Meer, dass bei der Abschlussuntersuchung eine vollständige Remission der Hauterkrankung erzielt worden war. Die bei dem Kläger im Jahr 2005 durchgeführte stationäre Maßnahme in der U-Fachklinik in Bad T hat nach den Angaben des Klägers hingegen nur zu einer sehr kurzen Remission geführt. Der Sachverständige Dr. C hat den länger anhaltenden Therapieerfolg einer medizinischen Rehabilitation am Toten Meer für den Senat nachvollziehbar damit begründet, dass durch die extreme Lage von 400m unter Normalnull eine Dichte der Atmosphäre gegeben ist, die einen ganztägigen Aufenthalt unter starker Insolation möglich macht. Dass die Anwendung einer künstlichen Sonne im Minutenbereich nicht vergleichbar ist mit einem ganzen Sonnentag in dem Klima am Toten Meer, ist für den Senat ebenfalls nachvollziehbar. Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger ausschließlich durch eine medizinische Rehabilitation am Toten Meer erfolgsversprechend behandelt werden kann und keine vergleichbare Behandlungsmöglichkeit im Inland gegeben ist.
Weitere Entscheidung:
Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 01. März 2018 – L 1 R 7/17: Soweit die Beklagte dabei zunächst Zweifel an der Qualität und Wirksamkeit der vom Kläger begehrten Maßnahme im Deutschen Medizinischen Zentrum (DMZ) in Israel im Verhältnis zu vergleichbaren inländischen Einrichtungen angeführt hat, kann der Senat dem nicht folgen. Bereits das Bayerische LSG hat in seinem Urteil vom 25.06.2013 (L 6 R 921/11), dem der erkennende Senat vorliegend folgt und auf das insoweit verwiesen wird, ausgeführt, dass das DMZ am Toten Meer als grundsätzlich geeignet zur Erbringung stationärer medizinsicher Rehabilitationen i.S.d. § 18 SGB IX anzusehen ist (so auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 7 R 43/14).
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Veröffentlicht am
27.08.2021
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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