Personen, die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Verfolgte anerkannt sind, erhalten die Kosten für Weiterbildungen erstattet, soweit diese Kosten nicht nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch getragen werden. Dabei muss die Weiterbildung nicht wegen (drohender) Arbeitslosigkeit notwendig sein. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Kraftfahrzeugsachverständiger beantragt Weiterbildung Ein in der ehemaligen DDR aufgewachsener Mann durfte aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht das Abitur machen. Nach der Wiedervereinigung wurde ihm bescheinigt, dass er von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes betroffen war. In der Folgezeit absolvierte er die Meisterprüfung zum Kraftfahrzeugtechniker und schloss eine Fortbildung zum Betriebswirt ab. Im Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger im Innendienst begutachtet er am Bildschirm Karosserieschäden.

Im Jahr 2005 beantragte der jetzt im Rheingau-Taunus-Kreis lebende Mann von der Bundesagentur für Arbeit die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum staatlich geprüften Kraftfahrzeugtechniker. Er wolle beruflich vielseitiger einsetzbar sein. Auch sei ihm die derzeitige Tätigkeit am PC wegen seiner Augenprobleme auf Dauer nicht zumutbar. Die Bundesagentur lehnte eine Förderung ab. Das Sozialgericht wies die hiergegen erhobene Klage mit der Begründung ab, dass der berufstätige Kläger einen Berufsabschluss habe und nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei.

Landessozialgericht: Gesetzeswortlaut eindeutig

Anders entschied nun das Landessozialgericht und gab dem Mann Recht. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sehe vor, dass den als Verfolgte anerkannten Personen die Kosten für Weiterbildungen erstattet werden. Dabei muss – anders als nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) - die Weiterbildung nicht zur Abwendung von Arbeitslosigkeit notwendig sein. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes könne die Bundesagentur die Förderung auch nicht mit dem Argument ablehnen, dass der Weiterbildungsanspruch uferlos sei.

Der Gesetzesbegründung - so die Darmstädter Richter – sei lediglich insoweit eine Einschränkung zu entnehmen, als die Weiterbildung für die Betroffenen im Hinblick auf deren Alter noch sinnvoll sein müsse. Da der 46-jährige Kläger bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch mindestens 20 Jahre Arbeit vor sich habe, sei hiervon auszugehen.

(AZ L 6 AL 107/10 – Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/13 des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. April 2013


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Veröffentlicht am

15.05.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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