Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hatte in einem aktuellen Verfahren über die Versorgung mit einem Kinder-Pflegebett für ein Kind zu entscheiden, bei dem der Verdacht auf das Cornelia-de-Lange-Syndrom besteht.

Im Januar 2012 erhielt die zuständige Krankenkasse eine Verordnung des Kinderarztes des Versicherten über die Versorgung mit einem Kinder-Pflegebett wegen des Verdachtes auf Cornelia-de-Lange-Syndrom. Zur Begründung gab der Arzt an, bei dem Antragsteller bestünden seit der Geburt erhebliche Durchschlaf- und Schlafprobleme mit nächtlichen Unruhezuständen. Wegen einer unzureichenden Bettgeländerhöhe bestehe die Gefahr, dass er aus dem Bett falle und sich erhebliche Verletzungen zuziehen könne. Außerdem bereite die nächtliche Pflege zunehmend Probleme. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag über das Kinder-Pflegebett Olaf 135 einschließlich diverser ergänzender Artikel zu einem Betrag von 5.086,53 EUR. Nach Einholung einer Stellungnahme des MDK lehnte die Antragsgegnerin eine Versorgung ab, weil es sich bei der beantragten Lagerungshilfe um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Zudem benötige ein zweieinhalb jähriges Kind kein entsprechendes Pflegebett.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, zunächst durch Widerspruch, im Folgenden dann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht und schließlich dem Landessozialgericht.

Die Anträge blieben jedoch letztlich erfolglos.

Zunächst hat das Gericht dargelegt, dass zwar keine Aufnahme des Bettes ins Hilfsmittelverzeichnis vorgenommen worden sei. Dies stelle jedoch ohnehin lediglich eine unverbindliche Auslegungshilfe dar, nicht jedoch habe es die Aufgabe, abschließend als Positivliste darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung beanspruchen könne.

Sodann setzt sich das Gericht mit den vorgetragenen Argumenten des anwaltlich vertretenen Antragstellers auseinander. Nicht nachzuvollziehen sei insbesondere die Betroffenheit eines Grundbedürfnisses mit dem Liegen bzw. Schlafen. Das beantragte Gitterbett nehme weder Einfluss auf das Liegen des Antragstellers noch auf seinen Schlaf. Darüber hinaus zähle der unbeeinträchtigte und ungefährdete Schlaf nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des BSG zu verweisen, nach der zu den allgemeinen Grundbedürfnissen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Schaffung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums zähle. Auf die genannten Grundbedürfnisse beziehe sich das Bett jedoch erkennbar nicht.

Darüber hinaus sei es so, dass die Gefahrenabwehr nicht dem Ausgleich eines Grundbedürfnisses zuzuordnen sei, und Gegenstände, die allein den Zweck der Unfallverhütung dienen würden, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen seien.

Abschließend machte das Gericht deutlich, dass auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine kostengünstigere Versorgung möglich erscheine. Hierauf komme es aber in diesem Fall letztlich nicht an.

Kommentar: Letztlich kommt es für die Versorgung mit einem Pflegebett vor allem auf die Notwendigkeit im Rahmen der Pflege an. Diese ist jedoch nur im Einzelfall zu prüfen. Auch bei Patienten mit einem Cornelia-de-Lange-Syndrom im Kindesalter kann ein entsprechender Pflegebdarf bestehen. Kontaktieren Sie mich daher in Ihrem Fall gerne.

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Veröffentlicht am

17.01.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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