Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass der Ausschluss von ausländischen Staatsangehörigen mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeselterngeld und vom bis zum 31.12.2006 geltenden Bundeserziehungsgeld gegen unsere Verfassung verstößt.
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte im Wege der konkreten Normenkontrolle die Vorschriften der beiden Gesetze dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da es sie für verfassungswidrig hielt und diese gleichsam eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das Verfahren hatte.
In den genannten Gesetzen ist die Gewährung war Leistungen bisher davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstiteln die Betroffenen verfügten, vgl. zum Beispiel § 1 Absatz 7 Bundeselterngeldgesetz. So sind Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nr dann anspruchsberechtigt, wenn die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Grundsätzlich ausgenommen sind dagegen ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelungsinhalte der vorgelegten Vorschriften nunmehr wegen Verstoßes gegen insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Für alle Betroffenen heißt dass, dass die Vorschrift nunmehr keine Anwendung findet und sie Leistungen erhalten können. Für Betroffene, die fristwahrend Widerspruch und Klage gegen entsprechende Bescheide eingelegt haben, kommen nun erhebliche Nachzahlungen in Betracht. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.07.2012.
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Veröffentlicht am
29.08.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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