Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit 1987 vertritt, ist ein Versicherungsagent dem Versicherungsunternehmen, für das er tätig wird, umfassend zuzurechnen. Er gilt bildlich gesprochen als dessen Auge und Ohr.

Häufig kommt es vor, dass im Rahmen des Abschlusses eines (privaten) Versicherungsvertrages sogenannte Versicherungsagenten tätig werden. Diese vermitteln den entsprechenden Vertrag mit der Versicherung und erhalten hierfür üblicherweise eine Provision oder andere Vergütungen.

Kommt es nun zu Schwierigkeiten bei der Leistungsgewährung, so ist in einem Rechtsstreit häufig die Frage zu klären, wie die Rolle des Versicherungsagenten rechtlich zu beurteilen ist.

Hierzu hat der Bundesgerichthof bereits vor 25 Jahren Stellung bezogen und diese Rechtsprechung seitdem - unter Anpassung aktueller Entwicklungen - aufrecht erhalten bzw. angepasst. Danach stehe dem Antragsteller auf Aufnahme von Versicherungsbeziehungen (dem künftigen Versicherten) bei der Entgegennahme eines Antrages - auf alleinige Veranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt werde, sei dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden.

Versicherungsunternehmen können sich demnach nie auf die Behauptung berufen, das Handeln des Versicherungsagenten sei ihnen nicht bekannt gewesen oder sie hätten dies gar nicht gewollt. Rechtlich sind Versicherungsagenten den Versicherungsunternehmen vielmehr grundsätzlich zuzurechnen. Kontaktieren Sie mich daher gerne bei Fragen, die mit der Einschaltung eines sogenannten Versicherungsagenten in Zusammenhang stehen.

Bundesgerichtshof, 4a. Zivilsenat, Urteil vom 11.11.1987.


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Veröffentlicht am

02.09.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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