Erleidet ein Soldat während seiner Dienstzeit eine Wehrdienstbeschädigung durch Strahlung, so ist dies zu entschädigen.
Voraussetzung ist, dass die Erkrankung ihre Ursache in einer dem Wehrdienst zuzuordnenden schädigenden Einwirkung hat. Dieser ursächliche Zusammenhang muss mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Besteht in der medizinischen Wissenschaft insoweit Ungewissheit, reicht ausnahmsweise auch ein möglicher Zusammenhang aus. Hiervon ist bei einer nicht unerheblichen Strahlenexposition und einer Leukämieerkrankung auszugehen, so der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 29.09.2009 veröffentlichten Urteil.
Im konkreten Fall war ein Zeitsoldat der Bundeswehr von 1989 bis 1992 als Generatormechaniker und Hochfrequenzfunktechniker bei einer Nato-Einrichtung in Belgien tätig. Bei Überprüfungs- und Wartungsarbeiten an Kurzwellensende- und Empfangsgeräten sowie Richtfunkgeräten war er Röntgenstörstrahlung ausgesetzt. 1992 wurde Leukämie diagnostiziert. Zwei Jahre später verstarb er im Alter von 38 Jahren an den Folgen dieser Erkrankung. Eine Entschädigung lehnte die Wehrbereichsverwaltung mit der Begründung ab, dass ein Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit nicht vorliege.
Die Richter beider Instanzen bejahen hingegen den Anspruch der Witwe auf Entschädigung. Zwar habe nicht im Einzelnen ermittelt werden können, an welchen Geräten und unter welchen Bedingungen der Verstorbene gearbeitet habe. Grund hierfür sei auch, dass die NATO entsprechende Unterlagen nur 5 Jahre aufbewahre. Zum anderen seien keine Personen- bzw. Ortsdosismessungen erfolgt. Ein Überschreiten des Schwellenwerts von 0,2 Sievert, bei welchem die Ursächlichkeit der Strahlenbelastung für Leukämie angenommen wird, sei daher nicht erwiesen. Aufgrund von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten sei dennoch von einer Strahlenbelastung auszugehen, der eine wesentliche Bedeutung für das Entstehen der Erkrankung zukommen kann. Dabei verwiesen die Richter auch darauf, dass ein adäquater Strahlenschutz in der fraglichen Zeit nicht bestanden habe.
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Hessen vom 29.09.2009.
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Veröffentlicht am
29.09.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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