Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Nichtannahmebeschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und klargestellt, dass die gesetzlich nur beschränkte Möglichkeit der Übertragung von Altersrückstellungen in eine neue Versicherung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Nach der Entscheidung des BVerfG (26.06.2013 - 1 BvR 1148/13) verstößt die gesetzliche Regelung in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) Versicherungsvertragsgesetz nicht gegen das Grundgesetz und ist daher wirksam. Altersrückstellungen in der privaten Krankenversicherung unterlägen nicht dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes.
Damit bleibt es dabei, dass Versicherte, die jahrelang in ihrer privaten Krankenversicherung durch Beitragszahlungen hohe Altersrückstellungen gebildet haben, de facto vom Versicherungswechsel abgehalten werden, weil dabei ein erheblicher Teil dieser Altersrückstellungen verloren ginge.
Wer in der privaten Krankenversicherung besonders im Alter über zu hohe Beiträge klagt, sollte prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, innerhalb seiner privaten Krankenversicherung den Tarif zu wechseln und beispielsweise einen wirtschaftlich attraktiveren Neukundentarif (ohne Mehrleistungen) zu wählen. Die Versicherer versuchen oft, die Versicherten hiervon abzuhalten.
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Veröffentlicht am
13.08.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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