Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Unfälle, die auf dem Heimweg von der Arbeit passieren, grundsätzlich nicht versichert sind, wenn der Arbeitnehmer zum Kauf von Erdbeeren am Straßenrand seinen Arbeitsweg unterbricht.
Ein Arbeitnehmer befand sich auf dem direkten Nachhauseweg von der Arbeit. An einem übersichtlichen Stück einer Ortsdurchfahrt hatte er auf der linken Seiten einen Verkaufsstand entdeckt, der frische Erdbeeren anbot und entschloss sich kurzerhand zu bremsen, um einige Früchte einzukaufen. Aufgrund des Gegenverkehrs musste er bis zum Stillstand abbremsen. Die hinter ihm fahrende Autofahrerin erkannte dieses abrupte Manöver zu spät und fuhr dem Arbeitnehmer auf. Dieser erlitt hierdurch eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule ohne Zeichen einer Commotio (leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma, bzw. Gehirnerschütterung) und machte gegenüber der Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung einen Arbeitsunfall geltend.
Die Unfallversicherung verweigerte Leistungen, da ein Arbeitsunfall (Wegeunfall) nicht vorliege. Sie machte geltend, dass zwar grundsätzlich Unfälle versichert seien, die auf dem Arbeitsweg passierten. Hier sei jedoch die Handlungstendenz entscheidend – und diese sei darauf ausgerichtet gewesen, am Straßenrand Erdbeeren zu kaufen. Dies sei als eigenwirtschafliches Ziel zu qualifizieren und sei deshalb von der Versicherung nicht gedeckt.
Bundessozialgericht unterscheidet zwischen privater Besorgung und Arbeitsweg Das BSG folgte der Argumentation der Versicherung. Zwar sei der Arbeitsweg tatsächlich noch nicht verlassen worden, aber die Handlungstendenz darauf ausgerichtet gewesen, Früchte zu kaufen. Dies sei als privates Geschäft einzuordnen sei. Mit der abrupten Abbremsung sei der Heimweg damit schon unterbrochen worden, sodass für diesen Fall kein Versicherungsschutz bestanden habe. Dieser Versicherungsschutz setze erst dann wieder ein, wenn der Arbeitsweg nach der privaten Besorgung wieder aufgenommen wird.
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Veröffentlicht am
10.06.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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