Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass persönliche Daten von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht an private Abrechnungsstellen weitergegeben werden dürfen. Dies würde mit der bestehenden Gesetzeslage nicht übereinstimmen.

In dem vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall hatte ein Krankenhausträger Patientendaten für ambulante Notfallbehandlungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen waren, an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Die Patienten hatten zuvor eine Erklärung abgeben müssen, dass sie mit der Verarbeitung ihrer Daten durch die privatärztliche Abrechnungsstelle einverstanden seien. Als Grund wird vonseiten des Krankenhaus angeführt, dass es selbst aus Kostengründen kein Personal mehr für derartige Abrechnungen vorhalten wollen.

Dieser Handhabung ist das Bundessozialgericht entgegen getreten. Es hat geurteilt, dass die Weitergabe von persönlichen Daten an private Abrechnungsstellen mit der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu vereinbaren sei. Sie ist deshalb unzulässig, auch wenn die Patienten in die Datenweitergabe in einem formalen Verfahren eingewilligt haben.

Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2008.


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Veröffentlicht am

26.02.2012

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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