Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein bei der Arbeitsagentur gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ('Hartz 4') beinhaltet. Arbeitslosengeld II muss man also ausdrücklich (beim Jobcenter) beantragen.
Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II unterscheiden sich grundlegend in Anspruchsvoraussetzungen, Leistungssystem und Leistungsverantwortung. Dies entschied jüngst das Bundessozialgericht, nachdem mehrere Kläger als Bedarfsgemeinschaft den gesamten Instanzenzug beschritten hatten um ihren Anspruch doch noch geltend zu machen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt fordern die Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („Hartz IV“) vor dem 09.02.2009 ein. Sowohl die erste Instanz als auch das Berufungsgericht lehnten dies jedoch mit der Begründung ab, dass vor dem 09.02.2009 schlicht kein Antrag auf das Geld gestellt worden sei. Sie verwarfen hiermit jeweils die Argumentation der Kläger. Diese verwiesen auf die Tatsache, dass sie am 22.12.2008 einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III gestellt hätten und hierin gleichfalls einen Antrag auf Hartz IV zu sehen sei.
Das Bundessozialgericht schloss sich jedoch der Argumentation der Vorinstanzen an und verneinte selbst unter Berücksichtigung des sog. "Meistbegünstigungsgrundsatzes" einen Antrag auf Hartz IV. Dafür seien die Kriterien für die Erteilung von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II schlicht zu verschieden.
Das BSG entschied weiterhin, dass der am 09.02.2009 gestellte Antrag nicht als nachgeholter Antrag nach § 28 Sozialgesetzbuch 10 einzuordnen sei. Hat danach jemand von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil er eine andere Sozialleistung beantragt hat, und wird die beantragte Leistung abgelehnt oder muss sie zurückgezahlt werden, wirkt ein nachgeholter Antrag auf die andere Sozialleistung bis zu 1 Jahr zurück, wenn er innerhalb von 6 Monaten gestellt wird. Da der Anspruch der Antragsteller auf das Arbeitslosengeld I aber hier bewilligt worden sei und „nur“ nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, fiele der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung.
Die Revisionen der Kläger blieben somit erfolglos.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
04.08.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.