Am 14.02.2009 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft getreten. Inhaltlich bringt die neue Beihilfeverordnung einige Änderungen mit sich.
Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht:
- Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten: Reduzierung von 18 000 Euro auf 17 000 Euro (Volage des Einkommensteuerbescheides),
- Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten: Das Kind wird bei demjenigen berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Damit entfällt die Vorlage von Originalbelegen.
- Zahnärztliche Leistungen: Beihilfefähig sind zwei Implantate pro Kiefer ohne Indikation. Suprakonstruktion bei Implantatversorgung sind immer beihilfefähig.
- Soziotherapie: Schwerwiegend psychisch Erkrankte erhalten Beihilfe in Anlehnung an die gesetzliche Krankenversicherung
- Haushaltshilfe: Beihilfe in Anlehnung an die gesetzliche Krankenversicherung.
- Ausland: Beihilfe für ärztliche Behandlungen bis zu 1.000,00 Euro ohne Beschränkung.
- Häusliche Krankenhilfe: Beihilfefähig auch außerhalb des eigenen Haushalts. Beihilfefähige Aufwendungen der vorübergehenden häuslichen Krankenpflege werden ohne zeitliche Begrenzung anerkannt.
- Spezialisierte ambulante Palliativversorung: Beihilfefähig.
- Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel: Schaffung einer Härtefallregelung.
- Rehabilitationssport: Beihilfefähig unter ärztlicher Aufsicht gemäß den Vorgaben der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining.
- Arzneimittel: Günstige Präparate, deren Preis 30 % günstiger ist, als der Festbetrag, werden von Eigenbehalten freigestellt.
- Bescheinigungen und Gutachten: Kostentragung durch Beihilfestelle, sofern vom Dienstherrn oder der Beihilfefestsetzungsstelle benötigt (z.B. Dienstunfähigkeitsbescheinigung oder Gutachten für Rehabilitationsmaßnahmen)
Inhaltlich entsprechen die Regelungen ansonsten überwiegend dem bisherigen Recht.
Wenn Sie Fragen zum Beihilferecht haben, kontaktieren Sie mich gerne.
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Veröffentlicht am
14.02.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
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