In einer Entscheidung von gestern hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, die kein herausgehobenes Arbeitsentgelt beziehen. Für sie komme stets die Vergütung von Überstunden in Betracht. Eine entgegenstehende vertragliche Reglung sei unwirksam. Der betroffene Arbeitnehmer wird nun eine erhebliche Nachzahlung erhalten.
Der Kläger war als Lagerleiter bei einer Spedition angestellt. Laut Arbeitsvertrag erhielt er im Monat 1.800 Euro brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden Zudem enthielt der Arbeitsvertrag die Klausel, dass er zu erforderlichen Überstunden verpflichtet sei, diese jedoch nicht vergütet würden. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, verlangte der Kläger die nachträgliche Vergütung von 986 Überstunden.
Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass letztlich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu entscheiden hatte. Die Richter gaben dem Kläger dabei in einer wegweisenden Enscheidung Recht und stärkten am gestrigen Tag die Rechte von Arbeitnehmern ohne herausgehobenes Einkommen. Sie urteilten, dass der Vergütungsausschluss im Vertrag unwirksam sei. Insoweit greife wegen der nichtigen Vertragsregelung die gesetzliche Regelung des Diensvertragsrechts. Diese sei in § 612 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu sehen. Danach müsse der Arbeitgeber Mehrarbeit vergüten, die den Umständen nach nur gegen Entgelt erfolgt. In der Regel hätten nach Meinung des Gerichts daher vor allem Geringverdiener einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung von Überstunden. Dies würde sich schon daraus ergben, dass aufgrund des niedrig bemessenen Arbeitsentgelts nicht davon ausgegangen werden könne, dass Überstunden gleichsam schon dadurch abgegolten seien. In der Tat würde dies eine Ausbeutung von Niedrigverdienen bedeuten.
Wenn Sie Fragen zu diesem Themenbereich haben oder selbst eine Reihe von Überstunden haben machen müssen, ohne dafür entlohnt worden zu sein, melden Sie sich gerne bei mir.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012.
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Veröffentlicht am
23.02.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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