Das Bundesarbeitsgericht hat in einem ganz aktuellen Verfahren entschieden, dass trotz des allgemeinen Gleichbehandlungsgestzes, das seit 2006 gilt, Arbeitgeber nach der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers fragen dürfen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereits sechs Monate dort beschäftigt ist.
Der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die überdies Insolvenz anmelden musste. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat der Insolvenzverwalter in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten auch Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009. Hiergegen richteten sich die Klagen des Klägers. Letztlich gab ihm das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nicht Recht.
Zu Begründung hat es ausgeführt, dass der Mitarbeiter sein Recht verwirkt habe, sich in dem Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderung und somit auf seinen Sonderkündigungsschutz berufen zu können. Nur wenn er es tatsächlich angegeben hätte, hätte die Möglichkeit bestanden, dieses auch im Rahmen einer Sozialauswahl zu überprüfen.
Dies bedeutet: In einem Einstellungsgespräch muss weiterhin keine wahrheitsgemäße Angabe gemacht werden. Sobald aber der Kündigungsschutz besteht, also nach sechs Monaten, darf der Arbeitgeber fragen, um daraus Anhaltspunkte für eine Sozialauswahl zu erhalten. Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer dann eine falsche Angabe, kann er sich nicht auf seine Behinderung im Prozess berufen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012.
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Veröffentlicht am
26.03.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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