Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass der Versicherer im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dem Versicherten im Falle einer unberechtigten Kündigung grundsätzlich die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat.

Der Versicherer und der Versicherte stritten im Rahmen der Berufung insbesondere noch um die Erstattung der vorprozessual entstandenen Anwaltskosten. Diese waren entstanden, nachdem der Versicherer sich versucht hatte durch Anfechtung und Kündigung vom bestehenden Versicherungsvertrag zu lösen. Das Gericht gelangte jedoch zu der Auffassung, dass die Kündigung unberechtigt war. Da sich der Kläger jedoch bereits prompt nach Erhalt der Kündigung hatte anwaltlich beraten lassen, waren entsprechende Kosten in Höhe von 882,96 Euro entstanden.

Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass man grundsätzlich zwischen vorprozessual entstandenen Kosten und solchen zu unterscheiden habe, die im Rahmen des Prozesses entstanden seien. Letztere seien grundsätzlich von der Partei zu tragen, die im Prozess unterliege. Bei vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltkosten sei es nun jedoch so, dass dem Kläger im vorliegenden Fall auch ein entsprechender Erstattungsanspruch zustehe. Dieser ergebe sich aus § 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil die Erklärung des Rücktritts, ohne dass ein Rücktrittsgrund vorliege, eine pflichtwidrige Vertragsaufsage darstelle.

Ob und inwieweit sodann eine Aufteilung zwischen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung und dem Versicherten vorzunehmen ist, hängt vom Einzelfall ab. Je nach Sachlage kann hierbei eine Quotelung der Kosten zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Versicherten notwendig sein. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16.02.2012.


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Veröffentlicht am

20.08.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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