Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass eine durch einen Zickenbiss ausgelöste Borrelioseerkrankung als Dienstunfall anzusehen ist.

Der Kläger stand als Technischer Regierungsamtsrat im Dienst der Beklagten. In seiner Funktion als Sachbearbeiter für Eisenbahnaufsicht ist er zum Zwecke der Bauaufsicht zu Abnahmen und Inspektionen von Bauwerken und bahntechnischen Anlagen auch im Außendienst tätig. Im Jahr 2008 war der Kläger mit Außendiensttätigkeiten im Rahmen einer objektbezogenen Eisenbahnaufsicht mit der Prüfung von Durchlässen und Stützbauwerken befasst. Hierbei musste er auch Gestrüpp und hohes Gras betreten. Nach Beendigung seiner Tätigkeit fuhr er nach Hause und stellte dort am rechten Fuß einen Fremdkörper fest und erkannte nach Entfernung, dass es sich hierbei um eine Zecke handelte.

Daraufhin beantragte er die Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Eisenbahn-Bundesamt jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den eigentlichen Dienstaufgaben nicht bestehe. Es liege vielmehr eine reine "Gelegenheitsursache" vor, bei der die Beziehung zum Dienst eine rein zufällige sei und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre.

Hiergegen richteten sich die Rechtsbehelfe des Klägers, der letztlich auch vor dem Oberverwaltungsgericht als letzte Tatsacheninstanz Recht bekam.

Danach lagen die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 31 BeamtVG vor. Insbesondere sei der Biss nicht nur bei "Gelegenheit" passiert, sondern stand im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit.

Darüber hinaus hatte die Beklagte noch eingewandt, dass es durch den Biss noch nicht zu einer Folgeerkrankung urch die bissbedingte Übertragung eines Krankheitserregers gekommen sei, sodass schon das Vorliegen eines Gesundheitsschadens verneint werden müsse. Auch dies hat das Gericht abgelehnt. Allein der Biss einer Zecke auch ohne festgestellte Folgeerkrankung sei ein Körperschaden

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2012.


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Veröffentlicht am

03.04.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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