Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unfallgeschädigter die Kosten, die durch ärztliche Untersuchungen entstanden sind, nur dann ersetzt verlangen kann, wenn auch tatsächliche eine unfallbedingte Körperverletzung eingetreten ist. Besteht nur der Verdacht einer unfallbedingten Verletzung, so ist dies nicht möglich.
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und verlangte von der Beklagten als Haftpflichtversicherer die Erstattung von ärztlichen Aufwendungen. Diese Aufwendungen waren infolge eines Verkehrsunfalls entstanden, bei dem jeweils die Versicherten beteiligt waren. Die Versicherte der Klägerin war der Auffassung, eine HWS-Verletzung erlitten zu haben. Aus abgetretenem Recht verlangte nun die Klägerin die genannte Erstattung, die die Beklagte nicht bereit war, zu zahlen. Sie verwies vielmehr darauf, dass die Körperverletzungen nicht unfallbedingt seien.
Der BGH hat nun ausgeführt, dass der Anspruch auf Ersatz der Untersuchungs- und Behandlungskosten nur gegeben sei, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt habe. Der bloße Verdacht einer Verletzung könne jedoch nicht ausreichen und stehe einer Verletzung haftungsrechtlich nicht gleich. Die Beurteilung dieser Frage könne zwar in tatsächlicher Hinsicht vom BGH nicht geklärt werden, dies sei vielmehr Aufgabe der Instanzgerichte. Diese seien aber daran gehalten, eine entsprechende Prüfung durchzuführen und hierüber ggf. auch Beweis zu erheben, soweit dies geboten ist.
Grundsätzlich hafte der Schädiger natürlich für alle Verletzungen, die der Geschädigte durch den Unfall erleide. Insoweit sei es auch nicht unsachgemäß, sich nach einem solchen Vorfall in ärztliche Behandlung zu begeben, um dort klären zu lassen, ob Verletzungen bestehen würde und diese behandlungsbedürftig seien. Gleichwohl bestehe kein entsprechender Ersatzanspruch dahingehend, soweit die Untersuchung nicht zu einem solchen Ergebnis kommt oder auch die Vernehmung von Zeugen oder andere Beweismittel nicht zu diesem Ergebnis kommen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Veröffentlicht am
11.11.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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