Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verzehr nusshaltiger Schokolade, aufgrund dessen ein allergischer Versicherter verstirbt, einen bedingungsgemäßen Unfall im Rahmen der Versicherungsbedingungen einer privaten Unfallversicherung darstellen kann.

Ein 15-jähriger Jugendlicher, der geistig behindert war, starb im Jahr 2009 in Folge eine allergischen Schocks nach dem Verzehr von nusshaltiger Schokolade. Die Mutter machte gegenüber der privaten Unfallversicherung einen Anspruch auf Leistungen im Todesfall geltend. Diese verweigerte jedoch die Zahlung und machte geltend, es handle sich um eine eigenverantwortliche Handlung durch den Verstorbenen, sodass kein Unfall vorliege. Ein solcher sei vielmehr geprägt davon, dass ein Ereignis von außen plötzlich auf den Körper einwirke, was hier zu verneinen sei.

Dies sah der BGH in der Revision letztlich anders und bejahte den Unfall. Er führte zu Begründung im Wesentlichen aus, dass nicht die Allergie das Unfallereignis darstelle, sondern das Ereignis, welches von außen auf den Körper einwirkt und damit eine Kausalkette von körperinternen Schädigungen bei der versicherten Person hervorruft. Ein Unmittelbarkeitserfordernis bestehe demgegenüber gerade nicht.

Gleichwohl müsse hier ggf. ein Mitverschuldensanteil der Eltern zu berücksichtigen sei. Wie hoch dieser auch aufgrund der Behinderung des Jugendlich sein müsse, sei der Beurteilung des Instanzgerichts vorbehalten. Letztlich könne dies auch nur unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Aus Perspektive der Versicherungsunternehmen bleibt abzuwarten, inwieweit diese mit Ausschluss-Klauseln reagieren. Bis dato gilt es, etwaige Ansprüche genau zu prüfen. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.

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Veröffentlicht am

23.01.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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