Das Bundessozialgericht hat in einem Beschluss vom 14.05.2014 (B 3 KS 1/14 B) wiederholt klargestellt, dass Beweisanträge, beispielsweise auf Zeugenvernehmung, spätestens in der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen von Rechtsanwälten ausdrücklich mündlich gestellt, bzw. schriftsätzliche Beweisanträge im Zweifel mündlich wiederholt werden müssen. Geschieht dies nicht, kann eine unterlassene Beweiserhebung später nicht gerügt werden.

In dem entschiedenen Fall ging es um ein Großunternehmen, dass sich gegen die Heranziehung zur Künstlersozialabgabe anlässlich der Inanspruchnahme von Werbefotografen, Grafikdesignern, Layoutern und Webdesignern zur Wehr setzen wollte und geltend machte, diese seien sämtlich lediglich Gewerbetreibende, keinesfalls jedoch Künstler.

Nachdem das Klageverfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht verloren ging, versuchte das Unternehmen eine Revision vor dem Bundessozialgericht. Das BSG wies die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch zurück und führte aus:

Die Rüge der Klägerin, das LSG habe die Inhaber der Betriebe nicht als Zeugen vernommen, denen die G. GmbH in den Jahren 2004 bis 2007 Aufträge im Bereich Werbung und Marketing erteilt habe und deren ladungsfähige Anschriften sie auf Anforderung des LSG vom 24.6.2013 mitgeteilt habe (Schriftsatz vom 23.7.2013), ist der Sache nach als Geltendmachung eines Verfahrensfehlers in Form eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) zu werten. Ein derartiger Verstoß kann nach der ausdrücklichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Halbs SGG aber nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Die in der mündlichen Verhandlung am 17.9.2013 anwaltlich vertretene Klägerin hat jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen solchen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keinen entsprechenden Beweisantrag aus einem im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz bezeichnet; ein derartiger Beweisantrag ist im Übrigen auch den Akten des LSG nicht zu entnehmen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei von dem Vorgehen des LSG, über die Berufung ohne vorherige Zeugenvernehmung zu entscheiden, "überrascht" worden, womit sie möglicherweise einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) oder gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 202 SGG iVm § 139 Abs 2 ZPO sowie § 106 Abs 1 SGG) geltend machen will. Aus der Ladungsverfügung vom 8.8.2013 geht eindeutig hervor, dass "zur Beweiserhebung" nur diverse Akten beigezogen worden sind. Die Ladung von Zeugen ist dort nicht vermerkt. Die Klägerin wusste also, dass eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht vorgesehen war, bzw sie hätte dies aus der Ladung entnehmen können. In der mündlichen Verhandlung hätte sie dann einen entsprechenden Beweisantrag stellen können, wenn sie auf die Vernehmung der Auftragnehmer als Zeugen Wert gelegt hätte.

In einem anderen Beschluss vom 05.08.2014 (B 9 SB 36/14 B) führt das BSG ferner aus:

Wird ein Beweisantrag, der zuvor in einem Schriftsatz gestellt worden ist, in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, so ist er bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten als erledigt anzusehen.

Dies bedeutet für Rechtsanwälte, dass Beweisanträge, denen das Gericht offensichtlich nicht folgen will, im Zweifel in der mündlichen Verhandlung immer ausdrücklich zu wiederholen, bzw. zu Protokoll zu diktieren sind.


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Veröffentlicht am

01.05.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

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