Das Sozialgericht Aachen hat als erstes Gericht in Deutschland überhaupt über das zum 01.08.2013 eingeführte Betreuungsgeld, genauer gesagt über die in diesem niedergelegte Stichtagsregelung, entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist diese rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe sich innerhalb des ihm obliegenden Spielraums bewegt.

Der Kläger ist Vater eines vor dem 01.08.2012 geborenen Kindes. Er erzieht seinen Sohn und beantragte insoweit das neue Betreuungsgeld. Die beklagte Stadt Aachen lehnt den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass der Vater aus der geltenden Stichtagsregelung hinausfalle, da sein Kind vor dem 01.08.2012 geboren worden sei. Hierin sah er eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) und des Verbots, Familien zu diskriminieren (Artikel 6 Grundgesetz).

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es begründete seine Auffassung damit, dass die zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Geburtszeitpunkt sachlich gerechtfertigt sei. Sie verhindere die Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld und vermeide einen wesentlich erhöhten Verwaltungsaufwand, der von den beteiligten Behörden nicht zu leisten wäre. Der Gesetzgeber habe insoweit einen Gestaltungsspielraum, den er in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Es sei vielmehr üblich, dass eine Abwägung auch mit fiskalpolitischen Erwägungen stattfinde, bei der soziale Rechte (zumal wenn sie erst durch das Gesetz geschaffen werden) beschränkt werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt jedoch für den Fall eines Rechtsmittels zu erwarten, dass dieses erfolglos bleibt.

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Veröffentlicht am

14.01.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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