Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in einem ganz aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Entscheidung über die Bewerbung eines schwerbehinderten Bewerbers die betriebliche Schwerbehindertenvertretung selbst dann beteiligt werden muss, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten zu den Bewerbern gehört.
Der Kläger sieht sich bei der Entscheidung über seine Bewerbung als schwerbehinderter Mensch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz diskriminiert und fordert eine entsprechende Entschädigung in Geld. Die Beklagte ist eine Spielbank, bei der zwei Stellen als sogenannter "Tischchef" ausgeschrieben wurden. Auf diese Stellen bewarben sich auch der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter und der Kläger, der selbst stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung war. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger sowie dem anderen Schwerbehindertenvertreter mit, dass eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertreter aufgrund einer Interessenkollision nicht in Betracht kommt und entschied sich daraufhin ohne Anhörung im Verfahren für zwei andere, nicht schwerbehinderte Bewerber.
Der Kläger sah sich benachteiligt. Hierauf würde schon die unterlassene Beteiligung hinweisen. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, erhielt der Kläger letztlich Recht, sodass die Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen wurde.
Die Bundesrichter führten aus, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Sozialgesetzbuch 10 zwingend sei. Dem stünde nicht entgegen, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen selbst sich für eine der Stellen beworben habe. Es oblag hierbei ausdrücklich nicht dem Arbeitgeber, einen Interessenkonflikt im Vorfeld zu verhindern. Dies hätten vielmehr die Bewerber selbst gekonnt, indem sie die Beteiligung einzelner Personen nach § 81 Absatz 1 Satz 10 Sozialgesetzbuch 10 hätten ablehnen können.
Das Landesarbeitsgericht wird nun zu klären haben, ob der Fehler hier zur Feststellung eines Indizes für die Benachteiligung genügt. Sollte die so sein, wäre im Weiteren zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Andernfalls - und dafür spricht hier aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts einiges - ist eine entsprechende Entschädigung nach dem AGG zu leisten.
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Veröffentlicht am
27.08.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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