Das Sozialgericht Kassel hat anhand eines Falles im Recht der Beschädigtenversorgung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit für eine dauerhafte Begleitung anlässlich einer Kur (Dauerkurbegleitung) besteht.
Der Kläger ist Kriegsbeschädigter, bei ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt. Im Jahr 2009 beantragte er einen neuen Kuraufenthalt, der bewilligt wurde. Bei diesem Kuraufenthalt wollte er von seiner neuen Lebensgefährtin begleitet werden. Dies lehnt die zuständige Behörde jedoch ab. Hiergegen richteten sich die Rechtsbehelfe des Klägers, zuletzt vor dem Sozialgericht Kassel.
In seinem Urteil hat das Sozialgericht Kassel dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit für eine dauerhafte Begleitung anlässlich einer Kur (Dauerkurbegleitung) besteht. Dabei hat es ausgeführt, dass die Notwendigkeit einer Kurdauerbegleitung im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Regelfall nur zu bejahen ist, wenn der kurfähige Beschädigte auf Hilfe in einem Umfang angewiesen ist, der die Betreuungsmöglichkeiten der Kureinrichtung überschreitet. Darüber hinaus ist eine Daurbegleitung auch dann ausnahmsweise möglich, wenn im Hinblick auf die Intimsphäre des Beschädigten dargelegt werden kann, dass Hilfe bei der Intimpflege benötigt wird und diese Hilfe nur von einer ihm vertrauten Begleitperson annehmen möchte.
Damit ist die Notwendigkeit in der Regel unstreitig anzuerkennen bei Personen, die anerkannt hilflos sind und über das festgestellte Merkzeichen "H" verfügen und auch bei denen, die außergewöhnlich gehbehindert sind und denen das Merkzeichen "aG" zuerkannt ist.
Im Übrigen ist eine Abwägung vorzunehmen, wobei der Begriff der Notwendigkeit im Rahme einer wirtschaftlichen Betrachtung eng auszulegen ist.
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 03.08.2011.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
25.04.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.