Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass eine Krankheit nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn diese zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist.
Der Kläger war bis 2012 als Beamter im Vermessungstechnischen Dienst tätig. Seit 2005 litt er an einer Hautkrebserkrankung. Da er wegen seiner beruflichen Tätigkeit über mehrere Jahrzehnte sonnenbedingter UV-Strahlung ausgesetzt war, beantragte er im Mai 2013 die Anerkennung als Berufskrankheit.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung der bei dem Kläger bestehenden Erkrankung als Berufskrankheit mit der Begründung ab, die spezifische Hautkrebserkrankung sei gegenwärtig nicht in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasst. Zwar könne auch Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies setze aber einen beruflichen Kontakt des Betroffenen zu Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnlichen Stoffen voraus. Ein solcher Kontakt sei aufgrund der Tätigkeit des Klägers nicht ersichtlich. Zudem habe sich der Kläger den Dienstunfall nicht rechtzeitig gemeldet. Die Erkrankung müsse innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der sicheren Diagnose gemeldet werden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass die Hautkrebserkrankung durch ionisierende Strahlen erfolgt sei und damit als Berufskrankheit anzuerkennen sei. Zudem habe er erst im Jahre 2013 von seinem Arzt erfahren, dass es sich bei der Erkrankung möglicherweise um eine Berufskrankheit handeln könnte und sich umgehend bei der Beklagten gemeldet.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Ihrer Ansicht nach sei die Erkrankung nicht durch ionisierende Strahlen im Sinne der BKV erfolgt. Damit seien vor allem Röntgenstrahlen, radioaktive Stoffe sowie andere ionisierende Strahlen anzusehen, die etwa im Bereich der Medizin, der Industrie, dem Uranbergbau sowie in Atomreaktoren sowie Teilchenbeschleunigern anzutreffen seien. Natürliche UV-Strahlung werde aber gerade nicht erfasst. Auch hielt die Beklagte an der verspäteten Meldung fest.
Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Er machte zusätzlich geltend, dass die spezielle Hautkrebserkrankung zwar noch nicht in der Anlage enthalten sei, jedoch eine wissenschaftliche Empfehlung dazu bestehe, welche die Beklagte berücksichtigen müsse.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück. Es führte dazu aus, dass die Hautkrebserkrankung durch UV-Strahlung zum Zeitpunkt der Erkrankung nicht als eine Berufskrankheit in der BKV aufgeführt worden sei. Insbesondere sei natürliches Sonnenlicht nicht als ionisierende Strahlung anzusehen. Zudem sei die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gelte, nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten habe, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen habe. Daher könne die mittlerweile eingeführte Gesetzesänderung in diesem Fall nicht berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung, was ihm das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 15.05.2015 durch Beschluss versagte. Die Ablehnung begründete das Gericht damit, dass der Kläger zwar keine Meldefristen versäumt habe. Hinsichtlich des Fristablaufes führte das Gericht aus, dass die Zweijahresfrist hinausgeschoben werden könne, solange die Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist – solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen könne.
Trotzdem habe der Antrag keinen Erfolg, da der Kläger jedoch nicht an einer Erkrankung leide, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Diagnostizierbarkeit als Berufskrankheit anerkannt war. Auch wenn seine Hautkrebserkrankung zwischenzeitlich als Berufskrankheit gelte, könne der Kläger sich daraus nichts herleiten. Denn maßgeblich für die Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten sei nach § 1 der "Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge)" die "in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung." . Die Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung finden Sie hier.
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Veröffentlicht am
02.07.2015
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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