Das Landgericht Coburg hat bestätigt, dass das Verschweigen von Vorerkrankungen den Versicherer zur Vertragsanfechtung und Leistungsverweigerung berechtigen kann. Die Ausrede eines Versicherten, er habe gedacht, im Formular nur Krankheiten angeben zu müssen, die einen Grad der Behinderung rechtfertigten, sei unglaubhaft.

Im Februar 2007 beantragte der Kläger den Abschluss einer Versicherung, die u.a. eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente von 1.000 Euro enthielt. Bei den Gesundheitsfragen gab er lediglich eine Knochenmarkspende an. Ansonsten verneinte er Vorerkrankungen. Als der Kläger schließlich Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragte, fand der Versicherer heraus, dass der Kläger u.a. erst einen Monat vor Vertragsschluss 15 mal ärztlich behandelt worden war. Sogar eine Computertomographie war durchgeführt worden. Daraufhin focht die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigerte die Zahlung der Rente. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem zuständigen Landgericht Koblenz auf Zahlung der nun rückständige Rente in Höhe von 28.000 Euro und monatlich weiteren 1.000 Euro bis zum Jahr 2035.

Im Rahmen des Prozesses behauptete der Kläger, der Versicherungsvermittler habe ihm bei Vertragsschluss gesagt, dass nur solche Erkrankungen angegeben werden müssten, die einen festgestellten Grad der Behinderung (GdB) begründen würden. Das Gericht hielt diese Behauptung nicht für glaubhaft, gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.

Eine solche Behauptung, so das Gericht, sei schon deshalb nicht glaubwürdig, da im Antragsformular nach einer Schwerbehinderung gesondert gefragt werden würde. Die Ehefrau des Klägers hatte zwar als Zeugin die Angaben ihres Mannes bestätigt. Der Versicherungsvermittler hatte dem jedoch widersprochen. Das Landgericht folgte dem Angaben des Versicherungsvermittlers und sah die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als widerlegt an. Hätte der Vermittler wirklich die Auskünfte gemacht, wie sie der Kläger behauptet habe, hätten die Angabe des Klägers über die Knochenmarkspende, die immerhin angegeben wurde, keinen Sinn gemacht. Nach den angeblich vom Vermittler aufgestellten Behauptungen wäre dies mangels Grades der Behinderung nicht eintragungspflichtig gewesen.

Beachten Sie daher: Grundsätzlich sind beim Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen alle Vorerkrankungen anzugeben. Wenn Sie dies nicht tun, droht unter Umständen der Verlust der Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls. Es ist dringend zu empfehlen, sich in solchen Fällen frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um zu schauen, weshalb welche Erkrankungen nicht angegeben wurden und ob der Versicherer deswegen die Leistungen verweigern darf.

Das Urteil ist rechtskräftig.

23512

Foto: istockphoto.com


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

03.10.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads