Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen muss, wenn der Versicherte ärztliche Befunde fälscht und diese bei der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die Berufsunfähigkeitsversicherung einreicht.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Klägerin, die eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen hatte. Im September 2009 beantragte sie eine Berufsunfähigkeitsrente und gab im Antragsformular an, im Juni 2009 gestürzt zu sein und wegen der Unfallfolgen nicht mehr als Masseurin im Wellnessbereich arbeiten zu können. Die Klägerin behauptete, sich bei dem Unfall das rechte Sprunggelenk und die linke Schulter verletzt zu haben. Sie sei als Masseurin selbstständig und könne ihre Massagepraxis wegen der Verletzungen nicht mehr fortführen. Außerdem leidet sie unter einer schweren Depression.

Nachdem die Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Antrag keine Rente zahlte, verklagte die Klägerin ihre Versicherung auf Zahlung von 48.889,62 € an rückständiger Rente nebst Zinsen, monatlicher Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 3.318,30 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.833,15 €.

Schon in der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass schon im Rahmen eines parallel geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei einer Hausdurchsuchung der Klägerin keine Unterlagen gefunden werden konnten, die darauf hindeuten würden, dass die Klägerin überhaupt eine Massagepraxis betreiben würde. Abgesehen davon sei die Versicherung aber auch aufgrund einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin leistungsfrei. Denn die Klägerin habe zugegeben, die Bescheinigung des Arztes Dr. N. gefälscht und bei der Versicherung eingereicht zu haben. Auch ein gefälschtes sogenanntes Pendelformular für die Krankentagegeldversicherung habe die Klägerin eingereicht.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Auch das Berufungsgericht wies die Klage ab.

Eine Berufsunfähigkeit liege vor, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande sei, seinen aus bei der Beurteilung sei auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit des Versicherten vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit abzustellen. Maßgeblich sei deshalb die Beschaffenheit des Arbeitsfeldes des Versicherten. Hierzu habe der Versicherte substantiiert vorzutragen und im Falle des bestreiten Beweis anzubieten. Als Sachvortrag genüge dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Vielmehr müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs sowie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Darüber hinaus müsse eine Mitarbeiterin der Betriebsinhaber darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm eine zumutbare Betriebsorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen könne, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde.

Die Klägerin, so das Berufungsgericht, habe sich aber darauf beschränkt, die Art ihrer Massagetätigkeit darzustellen. Zum zeitlichen Umfang ihrer Berufstätigkeit habe sie lediglich vorgetragen, in der 21. und 22. Kalenderwoche 2009 dreimal den Zeugen H., zweimal die Zeugin Sch. und einmal den Zeugen S. massiert zu haben. Es sei schon fraglich, ob eine derart geringfügige Tätigkeit überhaupt als Beruf angesehen werden könne. Letztlich käme es hierauf jedoch nicht an.

Die Versicherung sei nämlich wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Es stehe fest, dass die Klägerin ärztliche Befundberichte gefälscht habe. Die Ausrede der Klägerin, die gefälschten Befundberichte nicht direkt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern nur bei der Krankenversicherung eingereicht zu haben, sei unbeachtlich. Eine Obliegenheitsverletzung liege vielmehr auch dann vor, wenn die Klägerin die Fälschungen bei der Krankenversicherung eingereicht und die Berufsunfähigkeitsversicherung anschließend aufgefordert haben sollte, die Fälschungen dort anzufordern.

Es sei nicht nur von einem vorsätzlichen, sondern vielmehr auch von einem arglistigen Handeln der Klägerin auszugehen. Eine arglistige Täuschung setze die Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer müsse dabei vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirke. Hiervon sei im Fall der Klägerin auszugehen.

Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.

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Veröffentlicht am

04.11.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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