Das Oberlandesgericht Köln hat in einer interessanten Entscheidung dargelegt, dass bei einer Klage auf Berufsunfähigkeitsleistungen die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit nicht reicht, die Anforderungen an die Berufsdarstellung aber nicht überzogen werden dürfen.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Transportunternehmer, der regelmäßig Transportaufträge mit Lkw und Spezialfahrzeugen durchführte. Dabei fuhr er, wie seine beiden Angestellten, auch selbst überwiegend Lkw und übte Büroarbeiten nur in geringfügigem Umfang aus.

Nachdem der Transportunternehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnte, die Versicherung aber nicht zahlen wollte, verklagte er seine Berufsunfähigkeitsversicherung auf Zahlung einer monatlichen Rente.

In der ersten Instanz wies das Landgericht Köln die Klage des Transportunternehmers ab mit der Begründung, dieser habe seinen Beruf nicht detailliert genug beschrieben, so dass eine Berufsunfähigkeit gerichtlich nicht geprüft werden könne.

In der Berufungsinstanz hob das Oberlandesgericht Köln die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung jedoch auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Das Oberlandesgericht stellte zwar klar, dass die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit nicht ausreicht. Vielmehr müssten die anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden. Diese Anforderung dürften jedoch nicht überzogen werden, was in der ersten Instanz geschehen sei.

Der klagende Transportunternehmer habe immerhin dargelegt, dass er regelmäßig Transportaufträge mit seinen LKWs und Spezialfahrzeugen durchführt und überwiegend selbst fährt. Er habe dazu Stundenangaben gemacht und erläutert, dass es sich um einen kleinen Betrieb mit zwei Mitarbeitern handele und dass wegen dieser geringen Größe des Betriebes eine Umorganisation, die dem Transportunternehmer eine Ausweichtätigkeit eröffne, nicht möglich sei. Selbst wenn der Kläger noch einen weiteren Lkw-Fahrer einstellen würde, der seine bisherigen Aufgaben übernehme, sei kein Betätigungsfeld erkennbar, dass er mit seiner Gesundheit noch ausfüllen könne.

Das Landgericht, dass die Klage des Transportunternehmers erstinstanzlich abgewiesen hatte, hätte den Kläger jedenfalls unter Erteilung detaillierter gerichtlicher Hinweise zu weiteren Erläuterungen auffordern müssen, was nicht geschehen sei. Das erstinstanzliche Gericht hätte die Klage daher nicht mit dieser Begründung abweisen dürfen.

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Veröffentlicht am

17.09.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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