Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung dargetan, dass Versicherte im Rahmen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung die Obliegenheit haben, Arzttermine zur Überprüfung ihres Gesundheitszustands wahrzunehmen. Andernfalls drohen Leistungskürzungen oder -ausfälle. Dies gilt auch für diejenigen, die bereits über einen langen Zeitraum Leistungen erhalten.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aus dieser erbrachte die in diesem Verfahren beklagte Versicherung bereits seit dem Jahr 1988 die bedingungsgemäßen Leistungen. Im Jahr 2005 forderte die Beklagte den Kläger erneut zu einer Nachuntersuchung in der Universitätsklinik Köln auf, wobei sie ihm drei Terminvorschläge im Abstand mehrerer Wochen zueinander unterbreitete. Auf dieses Schreiben antwortete der Kläger, dass er die angebotenen Termine nicht wahrnehmen könne, weil er dort bereits andere Termine hätte. Unter anderem würde er sich zeitweise im Urlaub und im Übrigen in zahnärztlicher Behandlung befinden. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlungen ein, wogegen der Kläger klagte. Letztlich verlor er vor dem Oberlandesgericht Köln in weiten Teilen.

Das Gericht führte in seiner umfassenden Begründung aus, dass die Versicherung nicht verpflichtet sei, dem Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im fraglichen Zeitraum zu erbringen. Sie sei nämlich für diesen Zeitraum gemäß § 8 der vereinbarten BB-BUZ leistungsfrei, weil der Kläger grob fahrlässig seiner Obliegenheit, sich ärztlich nachuntersuchen zu lassen, nicht nachgekommen sei.

Der Obliegenheit, sich ärztlich nachuntersuchen zu lassen, werde der klagende Versicherungsnehmer gerecht, wenn er einen vom Versicherer vorgeschlagenen Untersuchungstermin wahrnehmen würde. Sei ihm dies nicht möglich, sei er jedenfalls gehalten, dies dem Versicherer unter Angabe der Hinderungsgründe mitzuteilen. Darüber hinaus müsse sich der Versicherungsnehmer zumindest dann, wenn die Durchführung einer Nachuntersuchung in der Vergangenheit mehrfach gescheitert sei, im Rahmen des Zumutbaren bemühen, einer Verhinderung entgegenzuwirken. Dahingestellt bleiben könne, so das Gericht, ob der Kläger von sich aus einen anderen, zeitnahen Termin hätte vorschlagen müssen. Es erscheint aber naheliegend, dass dies hätte geschehen müssen.

Nachteilig sei für den Kläger zudem, dass nach der maßgeblichen Norm der vereinbarten Bedingungen die grobe Fahrlässigkeit des Verhaltens in diesem Bereich vermutet wird. Es sei die Sache des Versicherungsnehmers, Umstände darzulegen und zu beweisen, die es rechtfertigten, kein für die Nichtdurchführung der Nachuntersuchung ursächliches grobes Fehlverhalten anzunehmen. Solche Umstände hätten jedoch nachweislich nicht vorgelegen.

Soweit es aus Ihrer Sicht gute Gründe für eine Verweigerung eines solchen Termins gibt, so sollte im Vorfeld geklärt werden, ob dies vor Gericht Bestand hat. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Veröffentlicht am

20.12.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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