Der Bundesgerichtshof hat bereits 2010 entschieden, dass das eigenmächtige Ausfüllen von Antragsformularen durch einen Versicherungsagenten ohne Rückfragen an den Versicherungsnehmer zu Lasten der Versicherung geht. Diese muss im Streitfall beweisen, dass der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer die Fragen zur eigenständigen Beantwortung vorgelesen hat.

Der Kläger verlangte von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die er im Jahre 2001 in Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung abschloss. Im Rahmen des Vertragsschlusses mit dem Versicherungsagenten hatte der Kläger alle Vorerkrankungen angegeben. Ihm sei jedoch lediglich das Formular zur Unterschrift vorgelegt worden, ohne dass der Versicherungsagent konkrete Fragen gestellt habe. Demgemäß behauptete der Kläger, dass der Versicherungsagent nach Abschluss des Gesprächs die entsprechenden Antworten auf die Fragen eigenmächtig ausgefüllt habe, indem er sie aus einem früheren Vertragsformular übernommen hätte.

Nachdem sich diese Angaben als - mittlerweile - objektiv falsch herausstellten, focht die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an. Dagegen setzte sich der Kläger gerichtlich zur Wehr. Letztlich gab ihm der Bundesgerichtshof Recht.

Der Versicherer könne, so die Bundesrichter, allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht habe, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Die Beweislast liege auch dann beim Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer vortrage, der Versicherungsagent habe die Fragen nach Gefahrumständen eigenmächtig beantwortet. Dann müsse der Versicherer beweisen, dass der Agent dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung vorgelesen hat. Regelmäßig sei hierbei eine Befragung des Versicherungsagenten denkbar.

Dieser Beweis sei bisweilen nicht geführt worden. Insoweit sei der Oberlandesgericht zur Klärung verpflichtet und müsse sodann neu entschieden. Im Rahmen dieser Entscheidung konnte hierbei der notwendige Beweis nicht geführt werden. Der Kläger gewann daher den Prozess.

Beachten Sie: Sollte Ihr Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, sollten Sie diese Anfechtung überprüfen lassen. Häufig liegt kein Anfechtungsgrund vor.

Bundesgerichtshof, 4. Zivilsenat, Urteil vom 24.11.2010.


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Veröffentlicht am

12.09.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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