Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat in einem Beschluss die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente für einen Architekten näher konkretisiert. Da sich teilweise erhebliche Nachweispflichten ergeben können, ist es notwendig, sich rechtzeitig mit diesen auseinanderzusetzen.
Der Antragsteller begehrte im dem Beschluss zugrunde liegenden Verfahren die Zulassung der Berufung, nachdem das zuständige Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verneint hatte. Er machte geltend, dass er aufgrund erheblicher psychischer Probleme nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Architekt weiter auszuüben.
Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen, da es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung gesehen hat. In diesem Zusammhang hat es sich inhaltlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente eines Architekten auseinandergesetzt und hilfreiche Anhaltspunkte für künftige Verfahren geliefert. So hat es insbesondere ausgeführt, dass ein solcher Anspruch voraussetze, dass dem Architekten jedwede Architektentätigkeiten zur Einkommenserzielung auf Dauer nicht möglich sein dürfe. Insoweit sei auf die maßgeblichen berufsständischen Gesetze und Verordnungen zu rekurrieren.
Darüber hinaus liege, was in diesem Verfahren problematisch war, schon keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestünden, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung des Krankheitsbildes erwarten ließen.
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Veröffentlicht am
11.10.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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