Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die unberechtigte Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung im Nachprüfungsverfahren zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Erhält man eine Aufforderung des Versicherers, sich ärztlich untersuchen zu lassen, sollte man dem Folge leisten.
Ein Versicherter bezog aus seine privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit Februar 1998 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. ca. 1.700 €.
Mit Schreiben vom 18. März 2005 forderte der Versicherer den Mann auf, sich an der Uni-Klinik Köln nachuntersuchen zu lassen. Hierfür bot sie ihm drei mögliche Termine an. Mit Schreiben vom 22. April 2005 antwortete der Kläger dass er die ihm angebotenen Termine nicht annehmen könne, da diese schon anderweitig, beispielsweise mit einem Zahnarzttermin, belegt seien. In der Folgezeit lies er alle Termine verstreichen. Daraufhin stellte die Versicherung die Leistungen mit der Begründung ein, dass der Mann seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei.
Nach Ansicht der Versicherung hätte der Mann nicht pauschal eine Verhinderung anführen dürfen – zumindest aber hätte er sich um eine Verlegung des Zahnarzttermines oder um die Findung eines Ersatztermins bemühen müssen. Insofern hätte der Kläger grob fahrlässig gehandelt.
Hiergegen klagte der Versicherte zunächst in der ersten Instanz und verlor. Daraufhin ging der Kläger vor dem Oberlandesgericht Köln in Berufung, um mittlerweile ca. 60.000 € an rückständiger Berufsunfähigkeitsrente zu erstreiten. Er berief sich darauf, dass es ihm „unmöglich erschien“ den Zahnarzttermin zu verschieben. An allen anderen Terminen habe er ebenfalls keine Zeit gehabt. Auch habe er nicht grob fahrlässig gehandelt, sodass ihm die Zahlungen zu Unrecht verweigert wurden.
OLG Köln bewertet das Klägerverhalten als grob fahrlässig Doch auch in der Berufung bekam der Mann kein Recht. Das OLG Köln betonte, dass die Versicherung gemäß § 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) grundsätzlich dazu berechtigt sei, auf eigene Kosten Nachuntersuchungen zu verlangen. Sofern der Versicherte nicht in der Lage sei, einen vorgeschlagenen Termin anzunehmen, seier zumindest im Rahmen des Zumutbaren dazu verpflichtet, einen neuen Termin zu arrangieren. Dies leuchte nach Ansicht des Gerichts jedem anderen Versicherungsnehmer ein, sodass der Kläger im konkreten Fall grob fahrlässig gehandelt habe. Bei einem solchen, grob fahrlässigen Verhalten werde die Versicherung gemäß § 8 der BB-BUZ von der Leistung frei, sodass der Anspruch auf die Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente entfällt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
ACHTUNG: Wenn Sie eine Einladung Ihres Berufsunfähigkeitsversicherers erhalten, Sie sollen sich ärztlich untersuchen lassen und Sie überlegen, den/die Termin/e nicht wahrzunehmen, lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie eigenmächtig absagen.
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Veröffentlicht am
15.07.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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