Das Oberlandesgericht München hatte über Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eines Fernmeldetechnikers (heutige Berufsbezeichnung: Elektroniker/Elektronikerin - Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik) zu entscheiden. Die Versicherung war nicht berechtigt, den Versicherten auf eine Tätigkeit als technischer Angestellter, Reparaturmanager o.Ä. zu verweisen.

Die Parteien stritten um die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Kläger, der als Fernmeldemechaniker tätig war, machte eine Berufsunfähigkeit auf Grund von dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen in Form einer mittelgradigen depressiven Episode mit begleitenden Schmerzzuständen (Rückenschmerzen) geltend. Die beklagte Versicherung hielt den Kläger jedoch nicht für berufsunfähig und verwies ihn auf eine Tätigkeit des technischer Angestellter in der Elektroindustrie oder in telekommunikationstechnischen Betrieben als Disponent für Aufträge und Logistik oder als Reparaturmanager für Telekommunikationseinrichtungen oder als Vertriebsbeauftragter im Telekommunikationsbereich. Hiergegen wandte sich der Kläger vor dem Landgericht Ingolstadt und erhielt sowohl dort als auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht München Recht.

Zunächst stellte das Gericht anhand von Sachverständigengutachten fest, dass die vorgetragenen Beschwerden beim Kläger vorlagen. Im Weiteren befasste es sich mit der Frage der Verweisbarkeit auf andere Berufe. Hierbei kam es zu dem Ergebnis, dass eine Verweisung im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Die chronischen Schmerzen des Klägers führten nach Überzeugung des Gerichts im Zusammenwirken mit der festgestellten psychischen Erkrankung zu einer massiven Beeinträchtigung der Fähigkeit, überhaupt eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach den Darstellungen der gehörten Sachverständigen sei der Kläger zu mindestens 80 % in seiner Fähigkeit außerstande, überhaupt eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Damit sei er jedenfalls bedingungsgemäß zu mindestens 50 % außerstande, sowohl dem ausgeübten Beruf des Fernmeldetechnikers, als auch den von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufen nachzugehen. Weitere Erörterungen zu den möglichen Berufen und Berufsbildern würden sich daher erübrigen.

Die Kosten seien von der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung zu übernehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass es nicht immer darauf ankommt, ob eine Verweisung auf einen anderen Beruf nach der jeweiligen konkretenTätigkeit möglich ist. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie schwer die gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers insgesamt ist. Kontaktieren Sie mich in Ihrem Fall gerne, wenn Sie Rat benötigen.

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Kommentare

Matthias Helberg
13.05.2013, 09:22 Uhr

Guten Tag, vielen Dank für den Hinweis auf dieses Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Könnten Sie vielleicht noch das Urteilsdatum und Aktenzeichen nennen? Vielen Dank!


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Veröffentlicht am

10.05.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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