Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über den Fall eines Versicherten zu entscheiden, der unter einem Burn-Out-Syndrom leidet. Hierbei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Versicherte einer vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

Der Kläger begehrte Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Im Antrag zur Aufnahme von Versicherungsbeziehungen hatte der versicherte Kläger zur Beantwortung der Gesundheitsfragen lediglich angegeben, zeitweise unter leichtem Bluthochdruck zu leiden. Sämtliche Fragen nach sonstigen Krankheiten oder Beschwerden sowie vergangener oder bestehender Behandlungsnotwendigkeiten und Untersuchungen wegen anderer Beschwerden und Erkrankungen wurden von ihm jedoch verneint.

Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte sich jedoch heraus, dass bereits in den 1970er-Jahren Behandlungsbedarf wegen einer manischen Depression bestanden hatte, aufgrund derer er sich auch in stationärer Behandlung befunden hatte. Als der Kläger sodann nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2004 aufgrund einer festgestellten mehrdimensionalen posttraumatischen Belastungsstörung und einem Burn-Out-Syndrom wieder stationär behandelt werden musste und sich schließlich nicht mehr in der Lage sah, seinen Beruf auszuüben, nahm er die Versicherung auf Leistungen in Anspruch. Diese weigerte sich zu zahlen, sodass es zu einem Gerichtsverfahren kam.

In diesem unterlag der Kläger. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Versicherung den Versicherungsvertrag wirksam angefochten habe. Auf die ebenfalls streitgegenständlichen Fragen zur zwischenzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages aufgrund von Beitragsrückständen ist hier nicht einzugehen. Wichtig ist vielmehr, dass Vorerkrankungen grundsätzlich angezeigt werden müssen. Dann wäre auch in diesem Fall ein Anspruch zu bejahen gewesen.

Posttraumatische Belastungsstörungen und Burn-Outs beschäftigen die Gerichte zunehmend. Kontaktieren Sie mich bei Fragen zu Ihrem Fall gerne.

Foto: © istockphoto.com/ eyewave 4310


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Veröffentlicht am

12.10.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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