Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Berufsunfähigkeit im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung selbst dann vorliegen kann, wenn der Versicherte arbeitet, aber dabei "Raubbau an seiner Gesundheit" betreibt.

Die Leitsätze des Urteils vom 27. April 2018, Az.: I-20 U 75/17 lauten:
- Berufsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) kann auch bestehen, wenn der Versicherte seinen Beruf tatsächlich noch ausübt, dabei aber Raubbau an seiner Gesundheit treibt (hier bejaht bei einem Unternehmensgeschäftsführer).
- Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen kann aufgrund eines Sachverständigengutachtens bewiesen sein, auch wenn der Versicherte zunächst keine fachärztliche Hilfe in Anspruch nahm.
Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus:
Die Klägerin hat die konkrete Ausgestaltung ihres zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs hinreichend dargelegt und durch die Vernehmung der Zeugen L, T und S auch bewiesen.
Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen T von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens überzeugt, dass sie zur fraglichen Zeit als Inhaberin und Geschäftsführerin der X eine ganz umfassende unternehmensleitende Tätigkeit erbrachte, die geprägt war durch verschiedene Bürotätigkeiten, durch die Wahrnehmung unternehmensinterner Überwachungs- und Abstimmungsaufgaben, insbesondere etwa bei notwendigen Abstimmungen mit den Produktionsleitungen, durch das Fällen unternehmerischer Grundlagenentscheidungen sowie die Führung von Personal- und insbesondere auch Kundengesprächen.
Ebenso steht zur Überzeugung des Senats hinsichtlich des zeitlichen Umfangs dieser Tätigkeit fest, dass sie** regelmäßig an sechs Tagen in der Woche jeweils für die Dauer von mindestens zehn Stunden** für den Betrieb arbeitete. Es steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass sie ab dem 15.10.2007 für die Dauer von sechs Monaten (und darüber hinaus) ununterbrochen infolge Krankheit vollständig außer Stande war, ihren zuletzt innegehaltenen Beruf auszuüben. [...] Der Sachverständige hat dies zum Einen damit begründet, dass bereits im Juni 2007 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde und sich diese Diagnose auch in der Folgezeit mehrfach bestätigte. Er hat für den Senat einleuchtend dargelegt, dass die Überzeugungskraft der bereits im Juni 2007 durch den Hausarzt V gestellten Diagnose nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass dieser "nur" der Hausarzt der Klägerin und kein Facharzt für die hier in Rede stehenden Fragen ist. Denn diese Diagnose wurde nicht nur in der Folgezeit mehrfach bestätigt, sondern aus der Diagnose des Hausarztes wurde für den Sachverständigen auch deutlich, dass V sachkundig handelte und urteilte, er unter anderem nämlich "offensichtlich auch Verständnis dafür hatte, wann eine solche Diagnose gestellt wird und was sie bedeutet".
Zum Anderen hat der Sachverständige erklärt, aus der Verschreibung des Medikamentes Fluoxetin ergebe sich, dass der seinerzeit behandelnden Arzt die Erkrankung der Klägerin für sehr ausgeprägt hielt. Das Medikament wird - wie bereits dargelegt - ausweislich der Bekundungen des Sachverständigen nach den entsprechenden Leitlinien nur zur Behandlung mittelgradiger bis schwerer Depressionen und auch nur nach dem Scheitern einer psychotherapeutischen Behandlung eingesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Leitlinien durch die seinerzeit behandelnden Ärzte missachtet worden sein könnten, ergaben sich für den Sachverständigen nicht.
Der Senat folgt angesichts dessen insgesamt der Einschätzung des Sachverständigen, dass die Klägerin schon ab dem 15.10.2007 ohne unzumutbaren Raubbau an ihrer Gesundheit nicht mehr in der Lage war, weiter zu mindestens 50 % in ihrem bis dahin ausgeübten Beruf tätig zu sein.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin über den 15.10.2007 hinaus noch bis zur Insolvenz ihres Unternehmens tatsächlich weiterhin tätig war, und auch anschließend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Insolvenzverwalter teils unterstützte.
Denn § 2 Nr. 3 der AVB verlangt nicht, dass der Berufsunfähige seinen Beruf tatsächlich nicht mehr ausübt, sondern nur, dass die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen die Fortsetzung seiner Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr gestatten (Prölss/Martin-Lücke, VVG, 30. Aufl. 2018, § 2 BU Rn. 29; BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, Rn. 3). Zu einem Raubbau an seiner Gesundheit ist der Versicherte nicht verpflichtet (BGH, a.a.O.).
Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat sich sicher, dass die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit durch die Klägerin über den 15.10.2007 hinaus einen derartigen Raubbau an ihrer Gesundheit bedeutete und dass sie wegen gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen vernünftigerweise schon ab diesem Zeitpunkt ihre berufliche Tätigkeit hätte einstellen müssen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass eine erkrankte Person ihren Arbeitsalltag nach außen hin durchaus noch eine Zeit lang "durchhalten" kann, ohne dass das Umfeld eine spürbare Beeinträchtigung wahrnimmt. Er hat sodann aber bekräftigt, dass ein solches "Durchhalten" nach außen einen Raubbau an der Gesundheit der Klägerin darstellte, mag es auch für das berufliche Umfeld der Klägerin so ausgesehen haben, als könne sie ihrer Tätigkeit uneingeschränkt nachgehen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts aus 2018, das letztlich auf einen Leistungsantrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen aus April 2008 beruhte, zeigt allerdings auch, wie lange rechtliche Auseinandersetzungen mit einem Versicherer dauern können. Betroffenen ist daher dringend anzuraten, sich idealerweise schon im Antragsverfahren anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
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Veröffentlicht am
28.11.2018
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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28.05.2019, 13:02 Uhr
Weiterer Hinweis:
Kommentar: Auch dieser obergerichtlichen Entscheidung lässt sich entnehmen, dass es für die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit genügt, wenn die Tätigkeit für den Versicherten "gesundheitlichen Raubbau" bedeutet. In der Versicherungsbedingungen ist auch häufig vereinbart, dass solche Verweisungstätigkeiten den Versicherten "nicht zumutbar" seien, die "zulasten der Gesundheit" gehen. Dies muss in gleicher Weise für den versicherten Beruf in unbeeinträchtigtem Zustand gelten.