Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein ein Malergeselle nicht auf den Beruf eines Hausmeisters verwiesen werden dürfe, wenn im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart wurde, dass eine Verweisung nur auf Tätigkeiten möglich ist, die der Ausbildung und Erfahrung des Versicherten entsprechen. Das Urteil ist auf vergleichbare handwerkliche Berufe übertragbar.

Der Kläger ist gelernter Maler. Er war über etwa 15 Jahre also solcher tätig. Aufgrund eines Arbeitsunfalls, der unter anderem eine Verletzung des linken Sprunggelenks zur Folge hatte, konnte er diesen Beruf jedoch nicht mehr ausüben. Die beklagte private Berufsunfähigkeitsversicherung bewilligte ihm daher ab dem Folgemonat Beitragsfreiheit und zahlte die vereinbarte dynamische Rente in Höhe von EUR 1.119,14. Nachdem die Versicherung jedoch davon Kenntnis erlangte, dass der Kläger zwischenzeitlich als Hausmeister in einer Schule arbeitete, stellte sie die Zahlung ein. Der Kläger müsse sich auf diese Tätigkeit verweisen lassen.

Dagegen erhob der Kläger Klage und erhielt letztlich vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Recht.

Es handele sich, so das Gericht, um die Frage, ob eine sogenannte bedingungsgemäße Verweisung nach dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag vorliege. § 4 a) der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen mache die dort geregelte konkrete Verweisung insbesondere auch davon abhängig, dass der Versicherte eine andere seiner „Ausbildung und Erfahrung“ entsprechende Tätigkeit ausüben könne. Diese Voraussetzung sehe das Gericht jedoch hier als nicht erfüllt an.

Zur Begründung führte es aus, dass auch die Tätigkeit als Schulhausmeister grundsätzlich handwerkliche Fähigkeiten voraussetze und darüber hinaus Organisationsvermögen, Flexibilität und soziale Kompetenz erforderlich seien. Damit sei eine Vergleichbarkeit aber noch nicht festgestellt. Aus der glaubhaften Schilderung seiner Tätigkeit, ergebe sich, dass der Kläger in beträchtlichem Umfang Tätigkeiten ausführen müsse, die eine besondere - insbesondere handwerkliche - Qualifikation gerade nicht erfordern. Das betreffe insbesondere die Ausgabe von Kreide, Schwamm und Lappen, die Beaufsichtigung des Hofdienstes und die Verrichtung von Botendiensten, das Leeren der Mülleimer, das Rasenmähen und Unkrautjäten im Außenbereich sowie die Kontrolle von Sanitäreinrichtungen. Handwerklichen Tätigkeiten komme daneben nur relativ geringes Gewicht zu. Es handele sich zudem um Tätigkeiten, für die gewöhnlich keine handwerkliche Ausbildung benötigt werde, sondern die auch Laien in der eigenen Wohnung selbst zu verrichten pflegen. Für umfangreiche Arbeiten würden zudem Fachunternehmen beauftragt.

Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung entspreche damit die Tätigkeit des Schulhausmeisters in der bei dem Kläger gegebenen Ausprägung nach der erforderlichen Ausbildung und den erforderlichen Erfahrungen insgesamt nicht derjenigen eines Malergesellen. Deshalb war der Klage stattzugeben.

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Foto: © istockphoto.com/ Adrian Brockwell

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Veröffentlicht am

22.03.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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