Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über die Berufsunfähigkeit eines selbständigen Kochs zu entscheiden und stellte fest, dass diesem die Umorganisation seines Kleinbetriebes nicht zugemutet werden konnte. Auch könne er nicht mehr auf seinen 20 Jahre zurückliegenden Beruf als Konditor verwiesen werden.
Beim Kläger handelte es sich um den Betreiber eines kleinen Imbiss'. Dieser schloss mit einem Versicherungsunternehmen eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Grundlage dieser Versicherung wurde die vom Versicherer gestellten Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (kurz: B-BUZ). Nach diesen Bedingungen hatte die Versicherung ab einer Berufsunfähigkeit von 50 % einzustehen.
Seit November 2006 litt der Kläger unter mehreren Krankheiten, darunter einer Erkrankung der Herzkranzgefäße, Bluthochdruck, erhöhten Cholesterinwerten, Diabetes und Adipositas. Zur Behandlung dieser Krankheiten unterzog er sich mehreren Behandlungen und Reha-Maßnahmen; weiterhin wurde ihm ein Stent eingesetzt.
Der Kläger hatte zunächst eine Ausbildung zum Konditor absolviert. Nach einigen Jahren hatte er sich jedoch neu orientiert und bis zu seiner Erkrankung 20 Jahre lang als Koch in seinem eigenen Imbisslokal mit 80 Sitzplätzen gearbeitet. Der Imbiss war an 6 Tagen in der Woche geöffnet, wobei der Kläger täglich von 07:15 bis 19:00 überwiegend in der Küche arbeitete. Er hatte sowohl den Küchenbetrieb als auch die sonstige Organisation des Imbiss allein übernommen. Seine Krankheitsbeschwerden , insbesondere Atemnot und Druckschmerzen im Herzen, hatten sich besonders beim Zubereiten des Essens und beim Saubermachen bemerkbar gemacht, u.a. wegen der sehr großen und schweren Töpfe und Kochgegenstände. Als seine Leiden sich weiter verschlimmerten, und er sich zur Führung des Betriebes nicht mehr imstande fühlte, beantragte er im Februar 2007 die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Versicherung lehnt Antrag ab Die Versicherung sah die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Höhe von 50 % als nicht erwiesen an. Vielmehr war sie der Ansicht, dass der Kläger entweder in das Konditorhandwerk oder andere Küchen wechseln könne, in denen er einer geringeren körperlichen Belastung ausgesetzt sei. Zumindest könnte er für seinen Betrieb nur noch die Büroarbeit übernehmen und die Arbeit in der Küche an eine Hilfskraft abgeben. Nachdem der Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht Bad Kreuznach gewonnen hatte, legte die Versicherung Berufung beim Oberlandesgericht Koblenz ein.
OLG Koblenz folgt der Vorinstanz Das Oberlandesgericht stellte klar, dass es dem Kläger als Betreiber eines Ein-Mann-Betriebes, der bisher i.d.R. nur eine Hilfskraft zur Aufnahme der Bestellungen und zum Servieren einsetzte, nicht zumutbar sei, seinen Imbiss dergestalt umzustrukturieren, dass er nur noch die Büroarbeit zu übernehmen hat. Die Einstellung weiteren Personals würde zur Unrentabilität des Betriebes führen. Der Betrieb der Küche sei die Kerntätigkeit eines Gastronomen, die der Mann auf jeden Fall selbst ausführen müsse, um wirtschaftlich konkurrieren zu können. Eine Umorganisation des Betriebes sei somit unter allen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Das OLG sah es weiterhin aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten als erwiesen an, dass der Mann an diesen Kerntätigkeiten zu mindestens 50 % gehindert sei. Das erneute Ergreifen des Konditorberufes sei ebenfalls nicht zielführend, da hierbei die gleichen Belastungen wie im Imbiss auftreten würden. Außerdem sei der Kläger nunmehr seit 20 Jahren als Koch selbständig und es hätten sich in dieser Zeit im Konditorenhandwerk erhebliche Änderungen ergeben. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, in diesen Beruf wieder einzusteigen.
In Anbetracht dieser Umstände verurteilte das OLG Koblenz die Versicherung zur Zahlung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wenn Sie als Koch Schwierigkeiten mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung haben, kontaktieren Sie mich gerne.
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Veröffentlicht am
17.03.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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26.04.2018, 17:04 Uhr
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