Wird ein Feuerwehrmann aus gesundheitlichen Gründen vom aktiven Dienst in den Ruhestand versetzt, muss dies i.d.R. als vollständige Berufsunfähigkeit in versicherungsrechtlichen Sinn gewertet werden. Die Lage von Polizeibeamten, die im Krankheitsfall aus dem aktiven Dienst ausscheiden und danach anderweitig eingesetzt werden, ist nicht immer vergleichbar.

Der Kläger war als Oberbrandmeister im öffentlichen Dienst angestellt. Er schloss im Jahre 1984 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Hierin hieß es unter anderem, dass eine „Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen als vollständige Berufsunfähigkeit“ gilt. Nachdem der Mann von dem zuständigen Amtsarzt aufgrund einer Erkrankung als dauernd dienstunfähig angesehen wurde, wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Mann nahm daraufhin seine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.

Nachdem das Landgericht Duisburg zunächst der Versicherung und nicht dem Kläger Recht gab, ging der Mann in Berufung. Das Landgericht Duisburg hatte es als erwiesen angesehen, dass der Kläger anstelle im aktiven Dienst als Feuerwehrmann noch im Innendienst der Verwaltung hätte arbeiten können. Eine solche Versetzung sei in anderen Zweigen des öffentlichen Dienstes wie z.B. bei Polizeibeamten der Normalfall. Demnach sei die sogenannte Beamtenklausel nicht vollständig erfüllt; es bestehe kein Auszahlungsanspruch des Klägers.

Das daraufhin angerufene OLG Düsseldorf verwarf jedoch das Urteil in der Berufung. Es führte aus, dass ein Vergleich zwischen Feuerwehrmännern und Polizeibeamten in Bezug auf deren Weiterbeschäftigung im Innendienst nicht von Relevanz sei. Die innerhalb der Vorschriften über den Polizeidienst vorgenommen Differenzierung zwischen „Polizeidienstfähigkeit“ und allgemeiner „Dienstunfähigkeit“ gelte laut Gesetz ausdrücklich nicht für den Dienst bei der Feuerwehr. Eine Weiterbeschäftigung des Feuerwehrmannes sei somit gar nicht vorgesehen.

Versicherung hat der Einschätzung des Dienstherren über die Diensttauglichkeit zu folgen Letztlich käme es auf diese Unterscheidung aber nicht entscheidend an: Vielmehr habe die Versicherung die Untersuchungen des Amtsarztes als gegeben vorauszusetzen. Entscheidendes Kriterium sei somit die Beurteilung der Dienstfähigkeit durch die zuständige Behörde als Dienstherr. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Mann aufgrund seiner Krankheit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt; laut Ansicht des Oberlandesgerichtes war der Versicherung einde anderweitige Beurteilung der Sachlage abgeschnitten. Es sei ebenfalls auch nicht von Relevanz, ob der Beamte in den Ruhestand „versetzt“ oder „entlassen“ worden sei.

Folgerichtig verurteilte das OLG Düsseldorf die Versicherung auf Zahlung der Versicherungsleistungen.

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Veröffentlicht am

01.04.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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